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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: XI B 161/06
Rechtsgebiete: FGO, AO, BpO 2000


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
BpO 2000 § 4 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der dem Finanzgericht (FG) von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht.

Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, das FG hätte aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts und nach entsprechender Überprüfung des klägerischen Vorbringens zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass die passivierten und im Veranlagungszeitraum 1991 begründeten Verbindlichkeiten wegen einer schon im Jahr 1994 durchgeführten Betriebsprüfung bekannt gewesen seien. Somit komme eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr in Betracht. Mithin sei auch die streitbefangene Erweiterung der Betriebsprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl I 2000, 358) ermessensfehlerhaft gewesen. Das FG habe demgegenüber fehlerhaft die Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO offen gelassen.

Aus diesem Vorbringen wird insbesondere nicht erkennbar, weshalb sich dem FG bei Zugrundelegung seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Aus dem FG-Urteil ist vielmehr ersichtlich, dass das FG den gesamten Akteninhalt und den in Bezug genommenen Vortrag des Klägers in vollem Umfang in seine Entscheidung einbezogen hat. Der Kläger verkennt insoweit, dass das FG nicht den durch die Vorprüfung bereits bekannten Umstand der Darlehensaufnahmen selbst im Jahr 1991 für entscheidungserheblich gehalten hat, sondern vielmehr die Frage des Verwendungszwecks über den gesamten Prüfungszeitraum hinweg --also von 1999 bis 2003-- als mögliche neue Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gewertet hat. Insofern war der in 1994 bereits geprüfte Sachverhalt nicht aussagekräftig. Vor diesem Hintergrund ist weder vorgetragen noch erkennbar, weshalb aus maßgeblicher Sicht des FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig gewesen wäre.

2. Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zu der aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320, m.w.N.).

Im Streitfall misst der Kläger der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, "ob die Anordnung der Erweiterung einer Außenprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000 mit der Begründung der Erweiterung nicht unerheblichen Steuermehreinnahmen ermessensfehlerfrei ergeht, wenn eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen des Erweiterungszeitraumes im Vorhinein ausgeschlossen ist". Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt. Sie ist auch nicht klärungsbedürftig, sondern durch die bereits vorliegende Rechtsprechung, dass mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen sein müsse (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1984 I R 138/80, BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350), geklärt.

Im Übrigen wendet sich der Kläger gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, wobei er seine Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG setzt. Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Seine Rüge gibt auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).

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