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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: XI B 164/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) zu 1 und 3 als unbegründet ab. Zu dem Verfahren waren die Beschwerdeführer zu 2 und 4 beigeladen worden. Das Urteil wurde den Beteiligten am 30. August 2001 bzw. 31. August 2001 zugestellt.

Mit Schreiben vom 27. September 2001 legte die X Partnerschaft Nichtzulassungsbeschwerde "in dem Rechtsstreit A.B. ... (und) C.X." ein. In einem weiteren Schreiben vom 30. November 2001 wird ausgeführt: "Die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und Beschwerdeführers zu 1) sowie des Beteiligten und Beschwerdeführers zu 2) werden wie folgt begründet ...".

Mit Schreiben vom 28. September 2001 legte der Beschwerdeführer zu 3 unter dem Briefkopf der Steuerberaterkanzlei D & E "In der Streitsache 1. A.B. ... 2. F.G. ... gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Beschwerde ein."

Mit im Übrigen gleichlautendem Schreiben vom 25. Oktober 2001 legte der Beschwerdeführer zu 3 ferner "für sich selbst gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Beschwerde ein".

Unter dem 19. Oktober 2001 wandte sich der Beschwerdeführer zu 4 unter dem Betreff "AZ XI B 164/01 Rechtsstreit H.E. ... wegen Nichtzulassung der Revision" an den Senat. Die Steuerberaterkanzlei D & E habe für ihn Beschwerde erhoben. "Unter Bezug auf die Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde ..." bat er die Revision zuzulassen. Auf Nachfrage der Geschäftsstelle des Senats erklärte der Beschwerdeführer zu 4, zum einen habe der Beschwerdeführer zu 3 in Vollmacht für ihn Beschwerde eingelegt, darüber hinaus habe er selbst unter dem 19. Oktober 2001 zur Sicherheit in eigener Sache ebenfalls Beschwerde eingelegt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig.

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 sind unzulässig.

a) Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu 1 und zu 2 in der Begründungsschrift vom 30. November 2001 erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

b) Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 tragen keinen der gesetzlich abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Sie machen vielmehr geltend, die Entscheidung des FG sei in drei wesentlichen Punkten fehlerhaft: der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Finanzverwaltung, der rechtsfehlerhaften Beurteilung der so genannten Arbeitsgemeinschaft und der Verkennung der Gewinnerzielungsabsicht.

Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 wenden sich damit nach Art einer Revisionsbegründung gegen die rechtliche Beurteilung durch das FG, ohne darzutun, dass das FG dabei von einer Entscheidung des BFH abgewichen oder ihm ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre. Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, ist für sich allein auch nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun oder zu begründen, dass eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei (st. Rspr., vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27).

c) Auch die am 28. September 2001 vom Beschwerdeführer zu 3 eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist unzulässig. Die im Schriftsatz vom 30. November 2001 enthaltene Begründung genügt, wie ausgeführt, nicht den gesetzlichen Anforderungen; eine anderweitige Begründung ist nicht eingegangen.

2. Die Beschwerden des Beschwerdeführers zu 3 sind unzulässig.

Das Urteil wurde am 30. August 2001 zugestellt. Die in § 116 Abs. 3 FGO vorgesehene Frist von zwei Monaten zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete mit Ablauf des 30. Oktober 2001 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), ohne dass der Beschwerdeführer zu 3 die Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat. Eine am Fristende fehlende Begründung kann später nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt.

Die Beschwerde vom 25. Oktober 2001 wurde zudem verspätet eingelegt. Die Beschwerde, mit der die Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Diese Frist war am 25. Oktober 2001 bereits abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wurde weder beantragt, noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.

3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 4 ist unzulässig.

Das Urteil wurde am 31. August 2001 zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO endete mit Ablauf des 1. Oktober 2001 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 und Abs. 3, § 193 BGB); die am 22. Oktober 2001 beim BFH eingegangene Beschwerde war verspätet.

Die mit Schreiben vom 28. September 2001 von dem Beschwerdeführer zu 3 unter dem Briefkopf der Steuerberaterkanzlei D & E eingelegte Beschwerde wurde nur für die beiden Kläger B und G und nicht im Namen des Beschwerdeführers zu 4 erhoben. Der Beschwerdeführer zu 4 hat auch nicht vorgetragen, durch welches andere Schreiben fristgerecht für ihn Beschwerde erhoben worden sein soll.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wurde weder beantragt, noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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