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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: XI B 17/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erfüllt nicht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Vortrag des Klägers, mit dem er rügt, das Finanzgericht (FG) habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Darlegung eines Verfahrensfehlers i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Danach sind die Tatsachen genau zu bezeichnen, aus denen sich nach seiner Ansicht der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.).

Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, in der Regel dadurch, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1978 I R 144/76, BFHE 126, 368, BStBl II 1979, 191, und vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 187/04, BFH/NV 2005, 1364). Das Gericht verletzt das Recht auf Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes beispielsweise, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegründet ist, zu denen sie sich nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten.

Derartige Verstöße hat der Kläger nicht vorgetragen, wenn er rügt, das FG habe es unterlassen, sich überhaupt in eine Interessenabwägung zwischen dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) und ihm, dem Kläger, einzulassen und sei zu Unrecht von einer wirksamen tatsächlichen Verständigung ausgegangen. Der Kläger rügt damit fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und tatrichterliche Überzeugungsbildung des FG und damit materiell-rechtliche Mängel der Vorentscheidung, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn das FG hat den Rechtsmittelverzicht des Klägers hinsichtlich der aufgrund der tatsächlichen Verständigung erlassenen Bescheide als wirksam angesehen. Im Kern wendet sich der Kläger gegen die Beurteilung des Einspruchsverzichts. Solche Mängel rechtfertigen aber die Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76 und 82, m.w.N.).

Auf die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs, kann zudem --wenn diese nicht den Gesamtinhalt des Verfahrens betrifft-- verzichtet werden (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Der Prozessbeteiligte verliert sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126). Die schlüssige Rüge, das FG habe das rechtliche Gehör verletzt, setzt daher die substantiierte Darlegung des Beschwerdeführers voraus, dass er den Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt habe bzw. aus welchen --von ihm nicht zu vertretenden-- Gründen er an einer solchen Rüge gehindert gewesen sei und was er bei rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass dies die Entscheidung des FG --auf der Basis der von diesem vertretenen Rechtsauffassung-- hätte beeinflussen können (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1988 I R 140/87, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836). Der Kläger hat zu all dem nichts vorgetragen.

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