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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: XI B 171/07
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
UStG § 15
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
UStG § 15 Abs. 4
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht nicht vom Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 7. September 2006 4 K 223/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1867) ab. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend macht, liegt eine solche nicht vor oder entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als insbesondere der BFH oder ein anderes FG (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.). Der Streitfall ist mit dem Sachverhalt, der dem Urteil in EFG 2006, 1867 zugrunde liegt, nicht vergleichbar. Das Schleswig-Holsteinische FG hatte über die Aufteilung von Vorsteuern auf steuerpflichtige und steuerbefreite Umsätze gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu entscheiden. Es war zudem davon ausgegangen, dass die Steuerpflichtige keine Eingangsleistungen für Zwecke bezogen hatte, die außerhalb ihres Unternehmenszwecks lagen. Im Streitfall steht nicht die Frage nach einer Aufteilung von Vorsteuern auf steuerpflichtige und steuerbefreite Umsätze im Raum. Sondern es geht ausschließlich darum, wie Vorsteuern aufzuteilen sind, wenn eine gemeinnützige Körperschaft neben ihrer --im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitigen-- unternehmerischen Tätigkeit auch nichtunternehmerisch tätig wurde (hier: Weiterbildung von Langzeitarbeitslosen und sonstigen schwer vermittelbaren Arbeitslosen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben als Ausdruck praktizierter christlicher Nächstenliebe) und ihr in diesem Zusammenhang unstreitig nichtsteuerbare Zuschüsse und Spenden zugeflossen sind.

2. Die Rechtsfrage, ob echte Zuschüsse bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote nach § 15 UStG zu berücksichtigen sind oder nicht, ist eindeutig zu verneinen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen ordnungsgemäß ausgewiesene geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass die Frage, mit welchen Mitteln der Unternehmer die für sein Unternehmen erbrachten Leistungen bezahlt hat, unerheblich ist. Maßgeblich ist, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 13. März 2008 Rs. C-437/06 --Securenta--, Deutsches Steuerrecht 2008, 615, Randnr. 37). Daher war im Klageverfahren insoweit auch ausschließlich streitig, ob die Klägerin als gemeinnützige GmbH neben ihrem unternehmerischen auch einen ideellen Bereich hatte, für den in Rechnung gestellte Leistungen erbracht wurden.

Aber auch wenn der Senat die Rechtsfrage im Sinne des bisherigen klägerischen Vorbringens und der Urteilsbegründung sinngemäß dahin versteht, dass geklärt werden soll, ob eine gemeinnützige Körperschaft, die ein Unternehmen unterhält (Zweckbetrieb), daneben einen ideellen Bereich haben kann und ob in diesem Fall die Vorsteuern schätzungsweise anhand des Verhältnisses der betrieblichen Einnahmen einerseits und der Zuschüsse der öffentlichen Hand andererseits aufgeteilt werden können, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die Zulassungsgründe "darzulegen". Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer nicht nur --wie im Streitfall geschehen-- die seiner Auffassung nach klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnen und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss er zusätzlich begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich hält (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33, m.w.N.). Derartige Ausführungen enthält der Beschwerdebegründungsschriftsatz nicht.

Wie bereits in der Vorentscheidung ausgeführt, kann nach der Rechtsprechung des BFH eine (gemeinnützige) Körperschaft einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176; vom 18. November 2004 V R 16/03, BFHE 208, 461, BStBl II 2005, 503, unter II.2.b). Die Klägerin hat nicht dargelegt und es ist auch nicht offensichtlich, aus welchen Gründen hierzu eine erneute höchstrichterliche Entscheidung notwendig ist. Dem Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH (u.a. Urteile vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98 --Abbey National plc--, Slg. 2001, I-1361, und vom 27. November 2003 Rs. C-497/01 --Zita Modes Sàrl--, Slg. 2003, I-14393) kann ein Klärungsbedarf für Sachverhalte wie dem des Streitfalles gerade nicht entnommen werden. Danach soll durch die Regelung über den Vorsteuerabzug der "Unternehmer" vollständig von der im Rahmen seiner "wirtschaftlichen Tätigkeit" geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleiste völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller "wirtschaftlichen Tätigkeiten" unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, "sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen" (vgl. die zitierten Urteile des EuGH, Randnr. 24 bzw. 38). Im Übrigen ist gemeinschaftsrechtlich geklärt, dass eine Körperschaft auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben kann (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-77/01 --EDM--, Slg. 2004, I-4295).

Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Rechtsgründen bei der danach gebotenen schätzungsweisen Aufteilung der Vorsteuern die von der öffentlichen Hand gezahlten, unstreitig echten Zuschüsse unberücksichtigt bleiben sollten, d.h. die Vorsteuern ausschließlich dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen wären.

Ende der Entscheidung

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