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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: XI B 175/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938).

2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Denn durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen vorweggenommene betriebliche Aufwendungen gewinnmindernd berücksichtigt werden können, auch wenn es sich um vergeblichen Aufwand handelt.

Sind bereits vor der Betriebseröffnung Aufwendungen angefallen, so sind sie als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1992 III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819). Ein solcher Abzug kommt von dem Zeitpunkt an in Betracht, in dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). Aufwendungen können selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu den erstrebten Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einnahmen besteht (BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 160/82, BFHE 140, 216, BStBl II 1984, 307).

Wegen dieser Rechtsprechung bedarf es keiner Klärung der Fragen, wie konkret die Planung bzw. Absicht eines Unternehmers im Hinblick auf die mit einer Tätigkeit zu erzielenden Gewinneinkünfte vor deren Realisierung zu sein habe, wie lange vorher diese Planung bzw. Absicht des Unternehmers nach außen erkennbar gemacht werden müsse und ob der Unternehmer im Detail an seine Planung bzw. Absicht einer Tätigkeit zur Gewinnerzielung bezüglich einer bestimmten Einkunftsart gebunden sei. Denn es ist jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen besteht. Dies obliegt dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz.

Im Grunde wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die seiner Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das FG, also gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343).

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