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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: XI B 189/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1993 XI R 92, 101/90 (nicht veröffentlicht) ab.
Nach diesem Urteil richtet sich die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung für das Unternehmen desjenigen erbracht wurde, der den Vorsteuerabzug begehrt, grundsätzlich danach, welche Person aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist. Im Rahmen der Ermittlung des Leistungsempfängers ist das Abrechnungspapier nur ein Beweisanzeichen (BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524, und vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158, jeweils m.w.N.). Die zivilrechtlichen Vereinbarungen sind allerdings nicht allein maßgebend für den Vorsteuerabzug. Denn das Umsatzsteuergesetz knüpft an tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge an, ohne dass diese die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen darstellen müssten. Leistungsempfänger kann auch derjenige sein, demgegenüber der Leistende --unter Missachtung des vertraglichen Anspruchs eines anderen-- die Leistung tatsächlich erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 V R 72/84, BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677). Die bloße Kostenübernahme für Leistungen, ohne Leistungsempfänger zu sein, führt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1987 V R 112/77, BFH/NV 1987, 472, und vom 24. März 1987 X R 27/81, BFH/NV 1987, 473).
Die Vorinstanz hat keine hiervon abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Sie ist aufgrund der ihr obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass Empfänger der Leistungen aus den Leasingverträgen die Gesellschafter X und Y waren und nicht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die den Vorsteuerabzug begehrt. Die Rüge der Klägerin, dass diese Würdigung unzutreffend sei, ist nicht geeignet, eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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