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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: XI B 190/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BRAGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
BRAGO § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Selbst wenn der erkennende Senat zugunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterstellt, dass die Beschwerde wegen offenkundiger Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage zulässig ist, kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Sie ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Rechtsfrage nur dann von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn sie klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es im Allgemeinen, wenn der BFH über sie schon entschieden hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.). Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04 (BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344, BFH/NV 2005, 621) entschieden, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) trotz Kanzleipflicht nach § 27 der Bundesrechtsanwaltsordnung auch für nebenberuflich selbständig tätige Rechtsanwälte gilt. Entschieden ist ferner, dass der begrenzte Abzug der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt (BFH-Urteil vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351; Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162).

Die Erwägungen der Kläger machen eine erneute Entscheidung nicht erforderlich. Insbesondere würde eine Besserstellung der nebenberuflichen Rechtsanwälte gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen dem Anliegen des Gesetzgebers und verfassungsrechtlichen Vorgaben zuwiderlaufen. Aus steuerlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer unterhält. In beiden Fällen weisen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eine Berührung mit der privaten Lebensführung auf. Damit fallen sie einerseits in einer Sphäre an, die sich einer sicheren Nachprüfung der Finanzverwaltung entzieht. Andererseits ist von Verfassungs wegen ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug geboten (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654). Dem wird durch die für alle Steuerpflichtigen geltende typisierende Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG entsprochen.

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