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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: XI B 192/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die rechtzeitig eingelegte Beschwerde schon deshalb unzulässig sein könnte, weil nicht feststeht, ob sie rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begründet worden ist. Da die Begründungsfrist für das am 17. Oktober 2003 zugestellte Urteil mit Ablauf des 17. Dezember 2003 endete, konnte die am 22. Dezember 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerdebegründung vom 19. Dezember 2003 die Zwei-Monats-Frist nicht wahren. Bezüglich der per Telefax am 17. Dezember 2003 und damit noch rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung ohne Datum steht jedoch nicht fest, ob das ihr zugrunde liegende Originalschreiben eigenhändig unterschrieben ist (vgl. zur Notwendigkeit der Unterschrift auf dem Original eines per Telefax übermittelten fristwahrenden Schriftsatzes z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358).

Zweifel an der eigenhändigen Unterschrift der Telefaxvorlage können deshalb bestehen, weil diese dem BFH nicht eingereicht worden ist. Die per Brief übermittelte und zweifelsfrei eigenhändig unterschriebene Beschwerdebegründung, die am 22. Dezember 2003 eingegangen ist, enthält anders als das per Telefax übermittelte Schriftstück ein Datum, nämlich den 19. Dezember 2003. Außerdem ist auch das Schriftbild der später eingegangenen Beschwerdebegründung nicht mit demjenigen der per Telefax übermittelten identisch.

Diesen Zweifeln braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden; denn die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Aufwandsentschädigungen bezeichnet, die seiner Meinung nach von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind. Er hat aber nicht, wie für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.), substantiiert dargelegt und es ist auch nicht offensichtlich, dass und aus welchen Gründen die Klärung der aufgeworfenen Fragen im allgemeinen Interesse liegt und über den Streitfall hinaus von Bedeutung ist. Soweit der Kläger im Einzelnen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung erhebt und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG) im Streitfall geltend macht, wird ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).

3. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen ist. Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern offensichtlich, dass die vom FG für die Anerkennung von Reisekosten verlangte "Glaubhaftmachung der entstandenen Aufwendungen durch geeignete Nachweise" im Streitfall nicht vorliegt. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, Dienstreisen in bestimmte Städte unternommen zu haben. Er hat im Klageverfahren jedoch weder das Datum der Reisen mit konkreten Abwesenheitszeiten, den konkreten Anlass dieser Reisen, wie z.B. die Art der Veranstaltung oder den Gesprächspartner, mitgeteilt noch irgendwelche Unterlagen über entstandene Kosten vorgelegt. Neues Vorbringen kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, da der BFH in einem künftigen Revisionsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden wäre (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

4. Auch einen Verfahrensfehler des FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat der Kläger nicht schlüssig geltend gemacht. Das Vorbringen, er, der Kläger, habe in der mündlichen Verhandlung beim Vortrag des Sachverhaltes auf ganz offensichtliche Fehler hingewiesen, lässt keinen Verfahrensfehler des FG erkennen. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des FG beanstandet, macht er keinen Verfahrensfehler geltend, weil die Beweiswürdigung des FG revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung im Rahmen einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. September 2002 IX B 35/02, BFH/NV 2003, 40; vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43).

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