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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: XI B 193/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 34 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daran fehlt es.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht ansatzweise einen der bezeichneten Revisionszulassungsgründe dargelegt. Mit ihren Behauptungen wollen sie lediglich die Unrichtigkeit der Vorentscheidung belegen. Eine schlichte Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils führt aber, wie der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe zu entnehmen ist, nicht zur Revisionszulassung.

Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann auch keine Rechtsfrage entnommen werden, die offenkundig klärungsbedürftig ist (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).

Die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis folgt im Grundsatz denselben Regeln wie die Veräußerung eines Gewerbebetriebs (vgl. § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Geklärt ist ferner, dass eine tarifbegünstigte Besteuerung nur in den in § 34 Abs. 2 EStG genannten Fällen möglich ist und daher die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter einer freiberuflichen Praxis nicht darunter fällt. Zudem wird grundsätzlich eine Zusammenballung der dort genannten Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum vorausgesetzt (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 34 Rdnr. 17, m.w.N.). Fehlt es an einem zusammengeballten Zufluss, weil anlässlich der Praxisveräußerung nicht sämtliche stillen Reserven des Betriebes oder Teilbetriebes aufgelöst wurden, wird der Veräußerungsgewinn nicht tarifbegünstigt besteuert (z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 90, 100). Das gilt auch für den Fall einer Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens in eine Sozietät (z.B. Schmidt/Seeger, a.a.O., § 34 Rz. 14).

Ob sich für den Kläger aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 VIII ZR 176/00 (BGHZ 148, 97, Deutsches Steuerrecht 2001, 1262) ein Zwang ergab, Teile des Mandantenstammes und das Anlagevermögen nicht in die neu gegründete Sozietät einzubringen, ist steuerrechtlich ohne Bedeutung. Hierfür ist allein maßgeblich, dass nicht sämtliche stillen Reserven aufgelöst wurden. Auf die Gründe, die zu einer nur teilweisen Veräußerung von Betriebsvermögen geführt haben, kommt es nicht an.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

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