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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: XI B 193/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2005 III B 90/04, BFH/NV 2005, 1329). Insbesondere darf das FG die Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung auch nicht überraschen (BFH-Beschluss vom 8. April 2005 IV B 105/03, BFH/NV 2005, 1355, m.w.N.).

Der Kläger führt insoweit aus, das FG habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu Tatsachen, Beweismitteln und Beweisergebnissen zu äußern. Das FG habe ihn nicht in ausreichendem Maße durch entsprechende Mitteilungen informiert und ihm keine Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen und dazu Ausführungen zu machen, sowie sich zu Ausführungen der Gegenseite zu äußern.

Dieser Vortrag ist unzutreffend. Aus dem FG-Urteil und den FG-Akten geht vielmehr hervor, dass der Kläger trotz zahlreicher entsprechender Aufforderungen des FG beginnend ab dem 2. Februar 2004 keine ausgefüllten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre eingereicht hat, sondern unter Hinweis auf diverse Hinderungsgründe --Hundebiss an der Hand, leere Druckerpatrone, urlaubsbedingte Abwesenheit in den Sommerferien, eigene Erkrankung sowie Krankheit und Tod seiner Mutter-- lediglich zahlreiche Fristverlängerungsanträge gestellt hat, in denen er ankündigte, die Umsatzsteuererklärungen zu selbst benannten Terminen vorzulegen. Dies geschah bis zur Entscheidung des FG am 30. April 2007 nicht. Da dem Kläger somit nach Aktenlage umfassend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern, lässt sich diesem allgemein gehaltenen Vorbringen keine Verletzung rechtlichen Gehörs entnehmen.

Soweit der Kläger ergänzend ausführt, er habe vergeblich versucht, am 30. Dezember 2006 die von ihm fertig gestellten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1999 bis 2001 beim FG an seinem bisherigen Sitz in X als Klagebegründung persönlich noch abzugeben, steht dieser Vortrag schon nicht im Einklang mit seinem Schreiben vom 31. März 2007, wonach er in einem Parallelverfahren ... zur Einkommensteuer 1998, 1999, 2000 eine Fristverlängerung auch für seine "Umsatzsteuerangelegenheiten" für die Streitjahre beantragt habe. Eine derartige Fristverlängerung wäre nicht nötig gewesen, wenn der Kläger entsprechend seiner Behauptung die seit langem angekündigten Umsatzsteuererklärungen bereits am 30. Dezember 2006 fertig gestellt hätte. Abgesehen davon ist der Vortrag des Klägers auch deshalb nicht geeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen, weil er bis zum Ergehen des FG-Urteils am 30. April 2007 noch Gelegenheit hatte, die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre beim FG an seinem Sitz in Z einzureichen. Der Kläger hat insoweit selbst ausgeführt, dass er mit einem Schreiben des FG vom 15. Februar 2007 in dem genannten Parallelverfahren zur Einkommensteuer von der Sitzverlegung des FG erfahren habe.

Ende der Entscheidung

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