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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: XI B 198/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob es ausreichen könne, dass sich der Inhaltsadressat eines Umsatzsteuerbescheides aus dem Erläuterungsteil des Bescheides entnehmen lasse.

Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, da sie bereits entschieden ist. Der BFH hat mit Beschluss vom 19. Februar 1992 II B 100/91 (BFH/NV 1992, 784) festgestellt, dass bei der Auslegung eines Steuerbescheides auch der Steuerfestsetzung beigefügte Erläuterungen mitberücksichtigt werden können.

Die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage ist nach der genannten Rechtsprechung zu bejahen. Die Klägerin hat insoweit keine Gesichtspunkte vorgetragen, die einen weiteren Klärungsbedarf nahe legen würden.

2. Auch die von der Klägerin behauptete Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist nicht gegeben.

a) Nach der Rechtsprechung des BFH muss ein gegen eine GbR gerichteter Steuerbescheid zumindest bei einer nur aus wenigen Personen bestehenden Gesellschaft die Angabe nicht nur des Familiennamens, sondern regelmäßig auch des Vornamens des Gesellschafters enthalten, es sei denn, die Gesellschaft beteiligt sich am Rechtsverkehr mit einem ihrer Identifizierung dienenden Namen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1992 II R 43/88, BFH/NV 1993, 702). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) steht nicht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Denn im Streitfall geht es um die Rechtsfrage, ob die unter einem bestimmten Namen im Rechtsverkehr auftretende Klägerin in den streitbefangenen Umsatzsteuerbescheiden als Inhaltsadressatin hinreichend erkennbar war. Demgegenüber hat der BFH in dem genannten Urteil darüber entschieden, wie ein Steuerbescheid ordnungsgemäß zu adressieren ist, wenn eine nicht unter einem bestimmten Namen im Rechtsverkehr auftretende GbR Steuerschuldnerin ist. Die Entscheidung des BFH war daher im Streitfall schon nicht einschlägig.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das FG-Urteil auch nicht von dem BFH-Urteil vom 23. März 1998 II R 7/95 (BFH/NV 1998, 1329) ab. Danach genügt es für die erforderliche Angabe des Steuerschuldners, wenn sich aus dem Inhalt des Steuerbescheides zweifelsfrei ergibt, wer die Steuer schulden soll. Der Inhalt eines Steuerbescheides sei auslegungsfähig. Dabei sei auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Adressaten abzustellen. Eine GbR könne je nach dem Inhalt des an sie gerichteten Steuerbescheides auch dann als Steuerschuldnerin hinreichend bezeichnet sein, wenn nicht alle Gesellschafter angegeben seien. Im Streitfall hat das FG entschieden, dass die GbR als Steuerschuldnerin dann hinreichend bezeichnet ist, wenn sich dies aus einem besonders gekennzeichneten Text im Erläuterungsteil des Umsatzsteuerbescheides ergibt. Da auch der Erläuterungsteil des Bescheides zur Auslegung seines Inhalts heranzuziehen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 784; vgl. auch Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 122 AO Rz 20, m.w.N.), steht das FG-Urteil nicht im Widerspruch, sondern vielmehr im Einklang mit der genannten Rechtsprechung.

c) Das FG-Urteil weicht schließlich auch nicht von dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84 (BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230) ab. Darin hat der BFH entschieden, dass Verwaltungsakte, die das Finanzamt im Jahr 1974 und im Jahr 1977 an eine GmbH gerichtet hat, die im Jahr 1972 mit ihrer Umwandlung in eine KG erloschen war, rechtsunwirksam sind, auch wenn sie in den Machtbereich der KG gelangen, von deren gesetzlichen Vertreter zu Kenntnis genommen und als für die KG bestimmt behandelt worden sind. Diese Entscheidung ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin im Streitfall als GbR während des Ergehens der Bescheide nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG ununterbrochen bestanden hat und nicht erloschen war.

d) Mit ihren Ausführungen zur Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide wegen unzutreffender Bezeichnung des Steuerschuldners wendet sich die Klägerin im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, wobei sie die Rechtsauffassung des FG durch ihre eigene Meinung ersetzt. Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).

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