Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: XI B 2/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe
I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ nach einer Außenprüfung geänderte Einkommensteuerbescheide. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte vor dem Finanzgericht (FG), die Vollziehung der angefochtenen Bescheide 1992 bis 1994 teilweise auszusetzen. Das FG wies den Antrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt.
Mit der Beschwerde beantragt der Antragsteller, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
II. Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.