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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: XI B 2/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Arzt selbständig tätig. Seine Praxis betreibt er in gemieteten Räumen. Daneben nutzt er einen Raum in dem ihm gehörenden Haus als Arbeitszimmer. Als Kosten für diesen Raum machte er einen Betrag von 1 614 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug als Betriebsausgaben. Der Kläger erhob Sprungklage, die das Finanzgericht (FG) abwies, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt seien. Dem Kläger habe in Gestalt seiner Praxis ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Entscheidung des FG widerspreche den Grundsätzen der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 2003 VI R 118/00 (BFHE 203, 122, BStBl II 2004, 82) und vom 7. August 2003 VI R 16/01 (BFHE 203, 128, BStBl II 2004, 77). Der vom FG angeführte Unterschied der Einkunftsarten sei nicht sachgerecht; es könne nicht akzeptiert werden, dass gleichgelagerte Sachverhalte bei unterschiedlichen Einkunftsarten unterschiedlich behandelt würden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Darin kommt nicht zum Ausdruck, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Vielmehr scheint der Kläger geltend zu machen, dass der Streitfall falsch entschieden worden sei. Fehlerhafte Rechtsanwendung rechtfertigt nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Auch ist der Kläger nicht näher auf die Argumentation des FG eingegangen, wonach selbständig Tätige durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen könnten, dass ihnen ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich jedenfalls nicht die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung durch den BFH.

2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfasst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des FG abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht werden muss, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenüber gestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239, und vom 28. April 2004 VII B 238/03, juris STRE200450585).

Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Begründung, dass das FG-Urteil nicht den Grundsätzen der BFH-Urteile in BFHE 203, 122, BStBl II 2004, 82, und in BFHE 203, 128, BStBl II 2004, 77 entspreche, genügt nicht zur Darlegung der abweichenden Beurteilung einer konkreten Rechtsfrage.

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