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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: XI B 204/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 34
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dieses (neue) gesetzliche Tatbestandsmerkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte --FG-- (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben; nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Anwendung des § 34 des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich nicht in Betracht (BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368, und vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BFHE 199, 395, BFH/NV 2002, 1645); Ausnahmen können allenfalls im Wege der Billigkeit erfasst werden (BFH-Urteil vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431).

2. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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