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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2002
Aktenzeichen: XI B 205/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 34g
EStG § 34g Satz 2
EStG § 34g Satz 1 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist unbegründet; eine weitere Klärung ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. April 1992 2 BvE 2/89 (BStBl II 1992, 766, 770) nicht geboten. Dort heißt es:

Die Regelung des § 34g des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1577), die eine Steuerermäßigung auf Zuwendungen begrenzten Umfangs beschränkt und ihre Höhe unabhängig vom Steuersatz bemisst, wird verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (vgl. BVerfG-Urteil vom 14. Juli 1986 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84, BVerfGE 73, 40, 75 f.). Mit guten Gründen konnte der Gesetzgeber der Meinung sein, dass im Veranlagungszeitraum 1984, für den die Vorschrift erstmals zur Anwendung kam, ein Beitrags- oder Spendenvolumen von 1 200/2 400 DM für den Durchschnittsverdiener erreichbar war; er konnte also die danach größtmögliche steuerliche Begünstigung erlangen. Folgerichtig stünde eine dem Anstieg der Durchschnittseinkommen folgende Anhebung der in § 34g Satz 2 EStG genannten Beträge der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheit unter den Einkommensbeziehern nicht entgegen.

Die Vorschrift des § 34g EStG ist auch nicht etwa deshalb verfassungsrechtlich unvertretbar, weil die Vorteile, die auf ihrer Grundlage dem Beitragszahler oder Spender zufließen, nur Einkommensteuerpflichtigen zugute kommen können. Es bleibt im Rahmen zulässiger gesetzlicher Typisierung, wenn der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass Personen ohne oder mit geringem Einkommen in der Regel nicht als Spender in Betracht kommen. Der Umstand, dass von der Bestimmung des § 34g EStG nur Personen einen Vorteil haben, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen, führt auch unter Berücksichtigung seines strikten Charakters nicht zu einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des Rechts auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung derer, die nicht einkommensteuerpflichtig sind; dies schon deshalb nicht, weil durch Zuwendungen der hier in Betracht kommenden Höhe politischer Einfluss nicht ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift der zutreffenden Vorstellung Ausdruck verliehen, dass politische Parteien --und die ihnen in § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG gleichgestellten Vereine-- zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer mitgliedschaftlichen Basis und eines finanziellen Substrats bedürfen.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.

Ende der Entscheidung

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