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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: XI B 208/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 40 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5
EStG § 10d Abs. 1
EStG § 10d Abs. 1 Satz 3 a.F.
AO 1977 § 171
AO 1977 § 171 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

a) Zwar hat der Vorsitzende nach § 76 Abs. 2 FGO darauf hin zu wirken, dass u.a. sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Hinweis auf eine Klageänderung erweist sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen aber schon deswegen als nicht sachdienlich, weil der Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres bereits vor Erhebung der hier streitgegenständlichen Klage bestandskräftig geworden war (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 67 Rdnr. 11).

b) Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, machen sie zwar einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 78). Die Rüge ist aber unbegründet, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Anfechtung eines auf Null lautenden Einkommensteuerbescheides die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO auch dann fehlt, wenn zwischen den Beteiligten die Höhe des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte streitig ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).

Der Entscheidung des BFH vom 24. Juli 1984 VII R 122/80 (BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie ist zu der Frage ergangen, ob eine --als solche fristgerecht erhobene-- Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen ist, wenn der Steuerpflichtige den Einspruch verspätet eingelegt hatte. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass bei einem auf Null lautenden Einkommensteuerbescheid nicht nur die Beschwer für das Einspruchsverfahren, sondern auch für das Klageverfahren fehlt (§ 40 Abs. 2 FGO), d.h. für beide Verfahren fehlt jeweils eine Sachentscheidungsvoraussetzung.

c) Das FG hat auch nicht die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt, sondern § 40 Abs. 2 FGO und die hierzu ergangene Rechtsprechung beachtet. Verfahrensfehler des Finanzamts (FA) eröffnen nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 77).

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

a) Die von den Klägern im Zusammenhang mit dem --widersprüchlichen-- Verhalten des FA gestellte Rechtsfrage ist nicht offenkundig im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.). Hat sich eine Finanzbehörde im Zusammenhang mit einer zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage irrtümlicherweise auf den Standpunkt gestellt, diese Frage könne in einem auf Null lautenden Einkommensteuerbescheid geklärt werden, erkennt sie aber während des anschließenden Klageverfahrens, dass nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1465; vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFH/NV 2001, 1627) die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO fehlt, ist es ihr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht versagt, darauf hinzuweisen. Das FG muss ohnehin die Sachentscheidungsvoraussetzungen von Amts wegen prüfen. Zudem war für die Kläger nach Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Verlustrücktragsjahr erkennbar, dass sie durch diesen Bescheid beschwert waren.

b) Zur Änderung eines Bescheides des Verlustrücktragsjahres nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bedarf es auch im Hinblick auf die Gefahr einer Festsetzungsverjährung --entgegen der Auffassung der Kläger-- keiner Anfechtung des auf Null lautenden Bescheides für das Verlustentstehungsjahr. Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig.

§ 10d Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. (heute § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG), wonach die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung des Verlustrücktragsjahres nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr abläuft, erweitert die Fälle der Ablaufhemmung nach § 171 der Abgabenordnung --AO 1977-- (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. November 1992 XI R 9/92, BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO 1977 Tz. 1). Diese Regelung kann daher nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Ablauf der Festsetzungsverjährung für das Verlustrücktragsjahr nur durch Anfechtung des Einkommensteuerbescheides für das Verlustentstehungsjahr gehemmt wird. Wird gegen den Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres oder gegen die Ablehnung eines fristgerecht gestellten Antrags auf Änderung dieses Bescheides Einspruch eingelegt, ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 3 AO 1977 unabhängig davon gehemmt, ob auch gegen den Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres Einspruch eingelegt wird (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356). Über die Höhe eines Verlustrücktrages wird nach ständiger Rechtsprechung ohnehin im Verlustrücktragsjahr entschieden (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1998, 1356, m.w.N.). Daran hat sich durch das Verfahren zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (heute § 10d Abs. 4 EStG) nichts geändert.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 FGO.

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