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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: XI B 21/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 69 Abs. 6 Satz 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung einer Außenprüfung für die Jahre 1997 und 1998 mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 abgelehnt. Dabei hat das FG darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

Mit Schreiben an das FG vom 19. Dezember 2003 wandte sich der Antragsteller gegen den Beschluss des FG und stellte erneut Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Auf den schriftlichen Hinweis des FG, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses nicht gegeben seien, schlug der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2004 vor, "die Angelegenheit dem BFH zur Entscheidung vorzulegen", falls das FG nicht bereit sei, den Beschluss aufzuheben.

Das FG sah dieses Vorbringen als Beschwerde gegen seinen Beschluss an und legte diese dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

II. Der Senat sieht in dem Vorbringen ebenfalls eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG wegen Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung, da der Antragsteller deutlich gemacht hat, dass er eine Aufhebung des Beschlusses durch den BFH erreichen will.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat in seinem ablehnenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 die Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Der Beschluss war deshalb unanfechtbar. Auf diese Rechtslage hat das FG den Antragsteller ausdrücklich hingewiesen.

Die in diesem Verfahren beantragte Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) war nicht zu gewähren; denn bei einem --wie im Streitfall-- unzulässigen Rechtsmittel ist die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, m.w.N.).

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