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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: XI B 21/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 34 Abs. 1
EStG § 34 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Abschlusszahlung Teil einer Abfindung geworden ist. Zunächst war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2002 unter Zahlung einer Abfindung von ... DM vereinbart worden (Vertrag vom 13. November 2001). Später wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2002 enden solle (handschriftlicher Zusatz des Arbeitgebers auf dem Vertrag vom 13. November 2001): "Arbeitsverhältnis endet am 28.02.2002. Verbleibende Kündigungsfrist wird als Abfindung gezahlt (€ ... pro Monat)." Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) besteuerte diese Zahlung von insgesamt ... € mit dem regulären Steuersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.).

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert vortragen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).

Das ist nicht geschehen; die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind nicht darauf eingegangen, dass es bei der Rechtsauffassung des FG nicht darauf ankam, wer die Auflösungsvereinbarung herbeigeführt hat und ob der Kläger einer Zwangssituation ausgesetzt war.

b) Die Kläger haben auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung begünstigt zu besteuern ist, sind zahlreiche Entscheidungen ergangen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 XI B 45/04, BFH/NV 2005, 1812, m.w.N.). Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes von der Beendigung eines Dienstverhältnisses auszugehen ist, ist geklärt.

c) Zur Darlegung, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich sei, sind die Urteile, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, und die Rechtssätze, die sie falsch angewandt oder ausgelegt haben soll, im Einzelnen zu bezeichnen (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2005 I B 51/05, BFH/NV 2006, 340). Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer anderen Entscheidung, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 118).

Mit ihrer Beschwerdebegründung rügen die Kläger die Vorentscheidung lediglich inhaltlich, ohne die --möglicherweise-- divergierenden Rechtssätze gegenüberzustellen. Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 21. Mai 2001 15 K 800/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1131) berufen, das durch das BFH-Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 37/01 (BFH/NV 2003, 747) bestätigt worden ist, machen sie geltend, dass eine Entschädigung einheitlich zu beurteilen sei, legen aber nicht dar, ob und in welcher Weise die Vorentscheidung divergierende Rechtssätze aufgestellt hat.

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