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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.1999
Aktenzeichen: XI B 215/96
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 119 Nr. 3
BGB § 709
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Sozius (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), dessen Sozietätsanteil am 26. Juni 1992 mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Finanzamts X gepfändet worden war, hat am 5. November 1992 für den Kläger Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. Mit Verfügung vom 22. Dezember 1992 (zugestellt am 23. Dezember 1992) hat das FG den S gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (nunmehr § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) aufgefordert, die schriftliche Originalvollmacht des Klägers innerhalb eines Monats einzureichen. Nachdem dies nicht erfolgt war, hat das FG mit Gerichtsbescheid vom 11. März 1993 die Klage abgewiesen und die Kosten dem vollmachtlosen Vertreter S auferlegt.

In seinem Antrag auf mündliche Verhandlung vertrat der Kläger die Auffassung, die Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht sei gegenstandslos geworden, weil er sich nach Wegfall der Sozietät zum 30. Dezember 1992 (Kündigung durch den Kläger) selbst vertrete. Im übrigen ergebe sich aus § 709 des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß bei Klageerhebung durch eine Sozietät, bei der einer der Socii Kläger sei, der Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich sei, weil die Zustimmung des klagenden Gesellschafters vermutet werde.

Das FG verwarf die Klage als unzulässig. Die Klage sei durch einen Prozeßvertreter erhoben worden, der seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe. Auch wenn ein Partner einer Sozietät für einen anderen Klage erhebe, sei eine Bevollmächtigung erforderlich. Die Frist zum Nachweis der Bevollmächtigung sei wirksam gesetzt worden. Übernehme der Kläger ein laufendes Verfahren selbst, führe das nicht zur Hemmung oder Unterbrechung der dem Prozeßvertreter gesetzten Ausschlußfrist. Vielmehr hätte sich der Kläger sogleich über den Verfahrensstand informieren und dem Gericht die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung anzeigen müssen. Zumindest hätte er --wenn er die Prozeßübernahme erst hätte prüfen wollen-- rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der Vollmacht stellen müssen. Der Kläger habe die Genehmigung der Prozeßführung aber erst am 9. Juni 1993 --also verspätet-- angezeigt. Entschuldigungsgründe dafür habe er substantiiert nicht vorgetragen.

Seine dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stützt der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung und (vorsorglich) auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die grundsätzliche Bedeutung liege darin, daß das FG von dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. April 1989 I B 90/88 (BFHE 156, 397, BStBl II 1989, 599) abweiche. Dort habe der BFH ausgesprochen: "Tritt ... ein Steuerberater ... unter dem Namen der Sozietät auf, so sprechen die Umstände dafür, daß sein Handeln als ein solches im eigenen Namen und zugleich in Vertretung der übrigen Sozien zu verstehen ist. Das Handeln ist damit den einzelnen Berufsvertretern zuzurechnen." Daraus folge für den Streitfall, daß S mit der Einlegung der Klage zugleich auch für den Kläger gehandelt habe. Soweit das FG ausführe, der Kläger habe die Prozeßführung genehmigen können, dies aber erst verspätet angezeigt, liege darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn das FG hätte ihm einen dezidierten Hinweis geben müssen, damit er sich zu dieser Auffassung des Gerichts hätte äußern können. Gleichzeitig sei der Beschluß des FG damit auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, zu dem sich der Kläger nicht habe äußern können.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO liegt nicht vor.

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit einer Abweichung der Vorentscheidung vom BFH-Beschluß I B 90/88 begründet. Das ist grundsätzlich möglich, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Divergenz-Revision lediglich ein besonderer Fall der Grundsatzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist (vgl. BFH-Beschluß vom 28. April 1988 V B 11/88, BFHE 153, 213, BStBl II 1988, 734, m.w.N.). Die behauptete Abweichung liegt im Streitfall aber nicht vor.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob dem Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs Genüge getan ist, wenn ein Sozius einer prozeßbevollmächtigten Sozietät eine Nichtzulassungsbeschwerde in der "Wir-Form" formuliert und für die Sozietät unterzeichnet. Der BFH hat dies bejaht und keine unzulässige Vertretung durch eine Steuerberatungsgesellschaft angenommen, weil eine Sozietät regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei und als solche keine Steuerberatungsgesellschaft i.S. des § 3 des Steuerberatungsgesetzes sein könne. Deshalb sei das Handeln des unter dem Namen der Sozietät auftretenden Sozius als solches im eigenen Namen und zugleich in Vertretung der übrigen Sozien zu verstehen. Der Sachverhalt des vom BFH entschiedenen Falls ist mit dem des Streitfalls deshalb nicht vergleichbar, weil dort eine vom Kläger auf die Sozietät ausgestellte Vollmacht vorlag.

Da im vorliegenden Fall eine auf die Sozietät lautende Vollmacht des Klägers nicht vorliegt, versteht der Senat den Vortrag des Klägers gleichzeitig dahingehend, daß dieser die Frage geklärt wissen will, ob er einem Mitglied der Sozietät, der er selbst angehört, schriftlich Prozeßvollmacht zur Klageerhebung in Privatangelegenheiten erteilen muß. Diese Rechtsfrage hat allerdings keine grundsätzliche Bedeutung, da sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. Denn mit Beschluß vom 9. März 1993 I B 132/92 (BFH/NV 1993, 553) hat der BFH entschieden, daß im finanzgerichtlichen Verfahren eine Prozeßvollmacht vorzulegen ist, wenn ein Mitglied einer Sozietät ein anderes Mitglied vor Gericht vertritt.

2. Auch wegen einer Verletzung des Rechts des Klägers auf Gehör durch das FG kann eine Zulassung der Revision nicht erfolgen.

Eine Verletzung des Rechts auf Gehör in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann u.a. dann gegeben sein, wenn das Urteil ohne einen vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, der im bisherigen Verlauf des Verfahrens mit den Beteiligten nicht erörtert worden ist und der auch nicht nahe liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 119 Rz. 10 a, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger selbst hat den Gesichtspunkt der Genehmigung der vom vollmachtlosen Vertreter erhobenen Klage ins Gespräch gebracht. Denn er hat in seinem Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem FG vorgebracht, daß er sich seit dem 30. Dezember 1992 selbst vertrete, die Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht damit "gegenstandslos" geworden sei. Dann liegt es aber nahe, daß er --nachdem er persönlich die Klage nicht erhoben hatte-- zur Abwendung einer Unzulässigkeitsentscheidung die von S ohne Bevollmächtigung erhobene Klage rechtzeitig (d.h. innerhalb der vom FG gesetzten Frist zur Vorlage der Vollmacht) genehmigen mußte. Diese Rechtskenntnis konnte das FG vom Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, erwarten.

Abgesehen davon würde es --selbst wenn man den fehlenden Hinweis des FG auf die rechtzeitige Genehmigungsmöglichkeit der Klageerhebung als Verletzung des Rechts auf Gehör werten würde-- an der Kausalität dieses Verfahrensmangels fehlen. Denn die Kausalitätsregel des § 119 Nr. 3 FGO, nach der ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, wird ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur einzelne Feststellungen betrifft, auf die es für die Entscheidung aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 11, m.w.N.). Das wäre hier aber der Fall. Denn auf den Gesichtspunkt der rechtzeitigen Genehmigung der Klageerhebung durch S könnte es nur dann ankommen, wenn im Falle eines Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung über diesen Gesichtspunkt der Kläger die versäumte rechtzeitige Genehmigung noch hätte nachholen können, ihm also insoweit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte gewährt werden können. Eine Wiedereinsetzung wäre hier aber nicht in Betracht gekommen, weil der Kläger als Rechtsanwalt hätte wissen müssen, daß eine Genehmigung innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist zur Vorlage der Vollmacht erforderlich gewesen wäre. Ein Irrtum darüber hätte ihm als Rechtsirrtum und damit als von ihm verschuldet angelastet werden müssen.

Ende der Entscheidung

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