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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: XI B 219/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 6
FGO § 119 Nr. 6
EStG § 10d Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- begehrten mit ihrer Klage die Feststellungen der verbleibenden Verlustabzüge zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 im Hinblick auf Verluste aus ihrer Beteiligung an der X-GmbH & Co. KG (KG). Die KG war durch Umwandlung auf den 1. September 1995 aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hervorgegangen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die bei der KG für das Feststellungsjahr 1996 geltend gemachte Teilwertabschreibung, auf der die festzustellenden verbleibenden Verlustabzugsbeträge beruhen sollten, "ins Leere" gehe. Das Urteil wurde den Klägern am 30. Juli 2004 zugestellt. Wegen der Einzelheiten wurde auf das FG-Urteil 15 K 3854/01 G, F vom selben Tag verwiesen, das am 29. Juli 2004 zugestellt worden war. Dort war die KG Klägerin.

Gegen das in Bezug genommene Urteil 15 K 3854/01 G, F hat die KG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die der Bundesfinanzhof (BFH) mittlerweile entschieden hat (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005 IV B 146/04, BFH/NV 2005, 1825). Er hat die Sache an das FG zurückverwiesen, weil das Urteil nicht mit Gründen versehen sei. Das FG-Urteil 15 K 3854/01 G, F verweise zur Begründung der Gewerblichkeit der GbR, die für das Klageverfahren der KG von Bedeutung sei, auf ein weiteres FG-Urteil vom selben Tag 15 K 6726/01 F, das erst am 2. August 2004 zugestellt worden sei.

Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde u.a. sinngemäß geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil sich das FG zumindest (auch) teilweise auf die Entscheidung 15 K 6726/01 F berufe, die aber erst später zugestellt worden sei.

2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO), soweit es die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1996 betrifft. Insoweit beruht das FG-Urteil auf einem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig.

a) Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts maßgeblich waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO liegt daher dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung in Bezug auf alle wesentlichen Streitpunkte auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine solche Möglichkeit zur Überprüfung kann zwar auch dann gegeben sein, wenn in der Begründung eines Urteils auf eine andere Entscheidung zwischen denselben Beteiligten Bezug genommen wird; dies setzt aber voraus, dass die in Bezug genommene Entscheidung entweder gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung zugestellt wird, oder dass sie den Beteiligten schon zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1825, und BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 41/01, BFH/NV 2003, 604, m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar ist das in Bezug genommene Urteil des FG in dem Verfahren 15 K 3854/01 G, F am 29. Juli 2004 und damit am Tag vor der streitgegenständlichen Entscheidung zugestellt worden. Das Bezugsurteil selbst verweist indes auf ein weiteres Urteil, das erst am 2. August 2004 zugestellt wurde und damit erst nach dem im Streitverfahren angefochtenen Urteil. Als den Klägern die angegriffene Entscheidung am 30. Juli 2004 zugestellt wurde, war es ihnen nicht möglich, anhand der unmittelbar und mittelbar in Bezug genommenen Urteile die wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für seine Entscheidung maßgeblich waren, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1825). Damit wurde auch die ihnen zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist verkürzt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten in den drei Verfahren in diesem Zusammenhang als identisch angesehen werden können (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 604).

c) Wegen der gesonderten Feststellungen der verbleibenden Verlustabzüge zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 hat das FG die Klage mit der selbständig tragenden Begründung abgewiesen, dass die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1996 gemäß § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugleich bindender Grundlagenbescheid für den jeweils nächsten Feststellungsbescheid in den Folgejahren sei. Insoweit haben die Kläger keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

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