Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2002
Aktenzeichen: XI B 22/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Die Vorentscheidung wurde am 4. Januar 2002 zugestellt; die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief damit mit dem 4. Februar 2002 ab. Die Beschwerde ging jedoch erst am 5. Februar 2002 beim BFH ein.

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den ab dem 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 2000 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde. Danach ist das neue Recht anzuwenden, das gemäß § 116 Abs. 2 FGO verlangt, dass die Beschwerde beim BFH eingelegt wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin ist die Einlegung beim Finanzgericht nicht fristwahrend (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 FGO, Rz. 7, 20).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO sind nicht gegeben; die Nichtbeachtung des neuen Rechts ist kein Grund, der das Fristversäumnis als unverschuldet rechtfertigen könnte; dies gilt umso mehr, als in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschwerde beim BFH einzulegen sei.

Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 FGO ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück