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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: XI B 22/07
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 233a
FGO § 102
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).

a) Mit dem Vorbringen, die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung im konkreten Fall sei insoweit noch ungeklärt, als es nicht auf eine etwaige Fehleranzeige des Steuerpflichtigen gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ankommen könne, und der Zinsfestsetzung stehe jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Der BFH hat bereits entschieden, dass die Verzinsung von an Steuerpflichtige zurück überwiesenen Vorauszahlungen jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die Rückzahlung ausschließlich auf einem Fehler des FA beruht, die Steuerpflichtigen das FA unverzüglich auf diesen Fehler aufmerksam machen und den Betrag zur sofortigen Rückzahlung auf einem Girokonto bereithalten (Urteil vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550).

Ferner hat der BFH geklärt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben einer Festsetzung von Nachforderungszinsen grundsätzlich auch dann nicht entgegensteht, wenn das FA den Steuerbescheid 14 Monate nach Eingang der Steuererklärung erlässt und der Steuerpflichtige den Nachforderungsbetrag auf seinem Girokonto bereitgehalten hat (Urteil vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53). Auch eine Bearbeitungszeit des FA von 20 Monaten ist unschädlich (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446). Dies beruht auf dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a der Abgabenordnung (AO), den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003). Die Zinsen nach § 233a AO sind die laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung.

Der Kläger hat zwar auf die ergangene Rechtsprechung hingewiesen, einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zu einem etwaigen Fehlerhinweis des Steuerpflichtigen aber nicht in hinreichender Form dargetan, obwohl der BFH ersichtlich eine derartige Mitwirkung des Steuerpflichtigen für entscheidungserheblich hält.

Soweit der Kläger darauf verweist, die im Streitfall benötigte Bearbeitungsdauer durch das FA habe aus seiner Sicht den unzumutbaren Zeitraum von vier Jahren umfasst, weil die Einkommensteuererklärung 2001 bereits im Mai 2002 abgegeben worden sei, der geänderte Einkommensteuerbescheid jedoch erst am 8. März 2006 ergangen sei, ist sein Vorbringen schon nicht schlüssig. Denn die Bearbeitungszeit des FA zwischen der maßgeblichen Feststellungsmitteilung des FA vom 19. April 2004 und dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 8. März 2006 betrug insgesamt ca. 22 Monate und hält sich damit noch im Rahmen der genannten Rechtsprechung.

Der Vortrag des Klägers, im Hinblick auf die Gesetzesbegründung zu § 233a AO stehe ein alleiniges Verschulden des FA wie im Streitfall nach seinem Dafürhalten einer (erneuten) Zinsfestsetzung entgegen und führe zu mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbaren Ergebnissen, vermag gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang selbst auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BFH hingewiesen, die seiner Rechtsauffassung entgegensteht. Soweit er sich ergänzend darauf beruft, eine Zinsfestsetzung komme nicht in Betracht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dem Steuerpflichtigen kein Vorteil entstanden ist (BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259, und vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178), ist diese Rechtsprechung im Streitfall schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger durch die erhebliche Einkommensteuererstattung aufgrund des Bescheides vom 14. September 2004 tatsächlich einen Liquiditätsvorteil hatte.

Mit seinen Ausführungen wendet sich der Kläger im Kern gegen die Rechtmäßigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG), wobei er die Rechtsauffassung des FG durch seine eigene Meinung ersetzt. Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).

b) Auch der Vortrag, es sei zu klären, ob im konkreten Fall die festgesetzten Nachzahlungszinsen zwingend zu erlassen seien, ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.

Der BFH hat insoweit entschieden, dass ein Gericht in einem solchen Fall im Hinblick auf die nach § 102 FGO nur eingeschränkte Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung des FA eine Verpflichtung zum Erlass von Nachforderungszinsen nur aussprechen darf, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt --sog. Ermessensreduktion auf Null-- (Urteil in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, und Beschluss vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029).

Der lediglich allgemein gehaltene Hinweis des Klägers, es seien Kriterien zu entwickeln, wann in derartigen Fällen Nachforderungszinsen zwingend zu erlassen seien und wann nicht, genügt vor diesem Hintergrund nicht, einen weiteren Klärungsbedarf zu begründen.

c) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Hinblick auf die behauptete Amtspflichtverletzung des FA eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung i.S. von Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich wäre. Insofern fehlt es schon an einer Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, da eine derartige Amtspflichtverletzung nicht den bindenden Tatsachenfeststellungen des FG nach § 118 Abs. 2 FGO entnommen werden kann.

2. Mit der Behauptung, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. April 1996 10 K 5474/92 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 738) und zu dem BFH-Urteil in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, hat der Kläger eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan.

a) Zu einer schlüssigen Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört unter anderem die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

b) Der Kläger kann sich im Übrigen auch der Sache nach nicht mit Erfolg auf die behauptete Divergenz berufen.

Soweit der Kläger geltend macht, das FG weiche im Streitfall insofern von dem Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1996, 738 ab, als das FG zu Unrecht einen Hinweis des Klägers an das FA auf die offenkundig fehlerhafte Auswertung der Feststellungsmitteilungen für maßgeblich gehalten habe, ist zu beachten, dass der BFH in dieser Frage gegenüber dem FG Düsseldorf, dessen Entscheidung er im Ergebnis bestätigt hat, eine weitergehende Rechtsauffassung vertreten hat. Der BFH hat danach entscheidungserheblich u.a. auch auf einen entsprechenden vorherigen Hinweis des Steuerpflichtigen abgestellt (Urteil in BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550). Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits geklärt und beruht das Urteil des FG --wie im Streitfall-- auf der vom BFH vertretenen Rechtsauffassung, ist keine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit mehr erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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