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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: XI B 221/07
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
UStG § 14 Abs. 4
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Prüfung, ob ein Urteil auf einem Verfahrensfehler beruhen kann, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79, m.w.N.).

1. Das FG musste auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannte Zeugin nicht vernehmen. Es ist ausweislich der Urteilsbegründung davon ausgegangen, dass ein Unternehmer Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in den für das Streitjahr 1999 geltenden Fassungen (UStG) nur abziehen kann, soweit ihm entsprechende (Original-)Rechnungen i.S. des § 14 Abs. 4 UStG vorgelegen haben. Danach bestand für das FG, wie auch ausdrücklich auf S. 9 seines Urteils ausgeführt, kein Anlass, die vom Kläger als Zeugin benannte Buchhalterin zu der Frage zu vernehmen, welche Summen- und Saldenlisten richtigerweise zu berücksichtigen seien. Entgegen den abstrakten Ausführungen auf S. 8 des Urteils hat es daher die Einvernahme der Zeugin auch nicht mit der Begründung abgelehnt, dass diese sich möglicherweise nicht mehr an die Einzelheiten der Rechnungen erinnern könne.

2. Mangels Entscheidungserheblichkeit hat sich dem FG auch nicht die Einvernahme der Zeugin von Amts wegen gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO aufgedrängt. Ebenso wenig musste es daher den --nicht fachkundig im Prozess vertretenen-- Kläger nach § 76 Abs. 2 FGO auf die Rechtsfolgen eines Rügeverzichts (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) hinweisen.

3. Das FG hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es erstmals einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 6. September 2007 den Kläger zur Vorlage der Originalrechnungen aufgefordert hat. Der Kläger hat die Originalrechnungen innerhalb eines Tages vorgelegt. Er hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass diese wegen der kurzen Frist versehentlich unvollständig gewesen seien. Mit der Aufforderung zur Vorlage der Rechnungen wurde zudem für die Beteiligten erkennbar, dass zumindest auch diese für das FG voraussichtlich entscheidungserheblich sein würden und nicht (nur) die Summen- und Saldenlisten. Einen Anspruch auf eingehende Erörterung sämtlicher Rechnungen in Gestalt eines Rechtsgesprächs eröffnen Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. September 2007 X B 18/03, BFH/NV 2008, 102).

4. Der erkennende Senat lässt dahingestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine derart kurzfristige Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, die bislang zwischen den Beteiligten als nicht entscheidungserheblich angesehen worden waren, bei einer bereits dreieinhalb Jahre rechtshängigen Klage den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzen kann. Abgesehen davon, dass das FG im Streitfall nach Vorlage der Rechnungen die mündliche Verhandlung um vier Tage vertagt hat, hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung auch nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, dass das Urteil auf einer Verletzung dieses Verfahrensgrundsatzes beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Sein Hinweis, dass er die vorgelegten Unterlagen bei einer großzügiger bemessenen Frist unter Zuhilfenahme sachkundiger Berater hätte aufbereiten und ggf. eingehend mit dem Gericht erörtern können, besagt noch nicht, dass das Urteil dann anders ausgefallen wäre. Er hätte vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, was er nach einer gründlicheren Aufarbeitung der Rechnungen noch Entscheidungserhebliches hätte vortragen können.

Ende der Entscheidung

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