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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2002
Aktenzeichen: XI B 24/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit sie sich auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" stützt, ist sie unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dieser Zulassungsgrund erfasst namentlich auch die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH. Beruht die Vorentscheidung auf dieser Abweichung, so erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 2002 V B 36/01, BFH/NV 2002, 824; vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist im Streitfall eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich. Zwar hat der BFH im Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 95/84 (BFHE 143, 127, BStBl II 1985, 327) den Rechtssatz aufgestellt, die Zusage einer Abfindung an einen Arbeitnehmer-Ehegatten sei betrieblich veranlasst, wenn auch familienfremde Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen unter vergleichbaren Verhältnissen eine entsprechende Abfindung erhalten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten würden. Die Vorinstanz hat demgegenüber die Erteilung einer Pensionszusage an eine familienfremde Aushilfskraft im Jahr 2000 als für das Streitjahr 1995 für rechtsunerheblich erachtet. Eine Abweichung ist insoweit jedoch nicht gegeben, weil die Verhältnisse, unter denen die Klägerin ihrem Schwiegervater und der fremden Arbeitnehmerin eine Pension zugesagt hat, nicht vergleichbar sind. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) sagte die Klägerin ihrem 1930 geborenen Schwiegervater, der seit 1. November 1991 bei ihr angestellt war, mit Vertrag vom 18. Juli 1995 zum 1. Juli 1995 eine Altersversorgung zu. Demgegenüber gab die Klägerin der mit vergleichbaren Aufgaben betrauten familienfremden Aushilfsarbeitskraft, die ausweislich der von der Klägerin eingereichten Anwartschaftsbestätigung seit 1. November 1990 bei ihr beschäftigt war, die Zusage erst mit Vertrag vom 28. April 2000, d.h. nach fast 10-jähriger Betriebszugehörigkeit. Da die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Zusage einer Altersversorgung ein wesentliches Kriterium für den Fremdvergleich ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 I R 52/97, BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318; BFH-Beschluss vom 7. August 1997 X B 247/96, BFH/NV 1998, 440), sind die Verhältnisse, unter denen dem Schwiegervater der Klägerin bzw. der familienfremden Arbeitskraft die Altersversorgung zugesagt wurde, nicht vergleichbar.

b) Auf die Rüge, dass das FG vom BFH-Urteil vom 10. November 1982 I R 135/80 (BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173, unter II.) abgewichen sei, ist die Revision nicht zuzulassen. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur erforderlich, wenn zur rechtlichen Beurteilung vergleichbare Sachverhalte anstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347). Die Einräumung eines über das Aktivgehalt hinausgehenden Pensionsanspruches für eine Aushilfskraft ist mit der Einräumung einer Direktversicherung für den voll angestellten Sohn nicht vergleichbar. In einem vergleichbaren Fall hat der I. Senat des BFH einen Fremdvergleich vorgenommen (Urteil vom 8. Oktober 1986 I R 209/82, BFH/NV 1988, 434).

2. Die Rüge, das FG habe seine ihm von Amts wegen obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, ist nicht in der gebotenen Form erhoben worden und damit unzulässig. Die Klägerin hat weder dargelegt, welche Beweise das FG hätte erheben sollen, noch weshalb sich ihm eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rdnr. 70, m.w.N.).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 FGO mit Kurzbegründung.



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