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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: XI B 26/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 128
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Zum einen ist der Schriftsatz, mit dem Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht handschriftlich unterzeichnet worden. Zum anderen sind keine Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt worden.

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen. Das ergibt sich zwar für die Nichtzulassungsbeschwerde --anders als für die Revision (§ 120 Abs. 1 FGO) und für die Beschwerde nach § 128 FGO (§ 129 Abs. 1 FGO)-- nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus dem Umstand, dass es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit eines bestimmenden Schriftsatzes ist regelmäßig nur genügt, wenn dieser unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet ist (allgemeine Meinung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2002 X B 143/01, BFH/NV 2002, 669, m.w.N.). Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich, weil Gründe dafür, dass die Prozessbevollmächtigte unverschuldet an der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift gehindert war, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

2. Die Begründung der Beschwerde entspricht auch nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Danach sind die Voraussetzungen der jeweiligen Zulassungsvorschrift vom Beschwerdeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert und schlüssig vorzutragen (vgl. wegen der Einzelheiten z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 22 ff.). Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung für erforderlich hält (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33). Aus diesem Grund hätte im Streitfall insbesondere dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen trotz der Ausführungen im BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01 (BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581) nochmals der höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Der BFH hat a.a.O. nämlich entschieden, dass die Frage nach einer exakten Bestimmung der zulässigen Größenordnung einer Laborarztpraxis und der zulässigen Anzahl der bearbeiteten Aufträge, die Maßstab für die Bejahung der Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers sein können, durch die Rechtsprechung in dem Sinne geklärt ist, dass es solche Grenzen nicht gibt. Dementsprechend reicht beispielsweise auch der Hinweis der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf den Einsatz moderner EDV-Programme in ihrem Labor, für die Darlegung eines Allgemeininteresses an einer nochmaligen höchstrichterlichen Entscheidung nicht aus.

Der BFH hat ferner in dem genannten Beschluss nochmals klar gestellt, dass die Frage, ob der Praxisinhaber leitend und eigenverantwortlich tätig ist, nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Aus diesem Grund lässt sich mit dem Hinweis auf Urteile anderer Finanzgerichte (FG), die zu einem anderen Ergebnis gelangt sind als die Vorentscheidung, keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO begründen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 53 ff.). Im Grunde rügt die Klägerin Unrichtigkeit der Vorentscheidung, die --selbst wenn sie zu bejahen wäre-- nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Der Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO ist abschließend (vgl. "nur").

3. Auch eine Verletzung des § 76 FGO ist nicht hinreichend dargelegt worden. Dazu wären u.a. Ausführungen dazu notwendig gewesen, welche für den Ausgang des Streitfalles erheblichen Tatsachen das FG bei weiterer Sachaufklärung festgestellt hätte. Die allgemeinen Hinweise, das FG hätte "genauere Tatsachenforschung betreiben können und müssen" oder ein Sachverständigengutachten einholen müssen, reichen nicht aus (vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N.). Im Grunde wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen eine unrichtige Würdigung der Umstände des Streitfalles gerügt, die als solche kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76).



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