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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: XI B 29/04
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
FGO § 62a
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
StBerG § 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn X (Beschwerdeführer), nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen, weil dessen Bestellung als Steuerberater durch bestandskräftigen Bescheid des Finanzministeriums ... widerrufen worden ist.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer --fristgerecht-- Beschwerde eingelegt. Vertreten wird er von der im Handelsregister eingetragenen Y-AG, Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Vorstand Rechtsanwalt Z ist. Die Y-AG ist entstanden aus einer formwechselnden Umwandlung der Z-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war. Die Rechtsanwaltskammer ... hat diese Zulassung nach Umwandlung widerrufen. Gegen den Widerruf wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 16 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO--).

Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss über seine Zurückweisung aufzuheben, ggf. die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorzulegen.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers ist nicht postulationsfähig; ihre Prozesserklärungen sind nicht wirksam.

Gemäß § 62a FGO muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Personen i.S. des § 3 Nr. 1 StBerG tätig werden. Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG sind Partnergesellschaften, deren Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 und 4 StBerG genannten Personen sind oder Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Tritt --wie im Streitfall-- als Prozessbevollmächtigter eine Rechtsanwaltsgesellschaft auf, so muss diese "als Rechtsanwaltsgesellschaft" zugelassen worden sein (BFH-Entscheidungen vom 3. Juni 2004 IX B 71/04, BFH/NV 2004, 1290; vom 11. März 2004 VII R 15/03, BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566; vom 22. Oktober 2003 I B 168/03, BFH/NV 2004, 224). Die Y-AG ist als solche --nach eigenem Vortrag des Beschwerdeführers-- nicht zugelassen worden. Sie kann sich auch nicht erfolgreich auf die der Z-Rechtsanwalts-GmbH erteilte Zulassung berufen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass im Hinblick auf die identitätswahrende formwechselnde Umwandlung öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen grundsätzlich erhalten bleiben, gilt dies nicht, wenn --wie hier-- die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft von personenbezogenen Voraussetzungen (hier insbesondere § 59e, § 59f BRAO) abhängig ist. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des IX. Senats im Beschluss in BFH/NV 2004, 1290 an.



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