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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: XI B 29/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind nicht gegeben. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht dargelegt, eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder ein Verfahrensmangel sind nicht bezeichnet worden. Der Beschluss ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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