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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2001
Aktenzeichen: XI B 3/01
Rechtsgebiete: FGO, GewStG, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5
GewStG § 7
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Dem BFH-Urteil vom 15. März 2000 VIII R 51/98 (BFHE 191, 385, BStBl II 2000, 316) lag die im Streitfall nicht gegebene Besonderheit zugrunde, dass die Entnahme mit dem Übergang eines Mitunternehmeranteils in einem unmittelbaren Zusammenhang stand. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers führte in seinem Fall die Entnahme des Grundstücks zu einem Gewerbeertrag i.S. des § 7 des Gewerbesteuergesetzes.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.



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