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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: XI B 3/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
EStG § 7g
EStG § 7g Abs. 4 Satz 2
EStG § 7g Abs. 5
EStG § 7g Abs. 6
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führten bis zum 30. Dezember 1997 eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Sie ermittelten ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seit dem 1. Januar 1998 betreibt jeder der Kläger eine Einzelpraxis in neuen Räumen. Im Zuge der Gewinnermittlung für 1995 bildeten die Kläger eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von 300 000 DM. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns rechneten sie die Auflösung der Rücklage dem (begünstigten) Aufgabegewinn zu. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm hingegen laufenden Gewinn an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Aufgabe fehle.

Die Kläger sind im Wesentlichen der Auffassung, dass sie die Rücklage zu Unrecht gebildet hätten und dass zu klären sei, wie eine zu Unrecht gebildete Rücklage aufzulösen sei und ob § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Korrektur einer rechtswidrig gebildeten Ansparrücklage darstelle.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Frage, ob auch eine zu Unrecht gebildete Rücklage aufzulösen ist, ist nicht klärungsbedürftig, so dass eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in Betracht kommt. Der Wortlaut des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG ist insoweit eindeutig: Soweit eine Rücklage am Ende des zweiten Jahres auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden ist, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. Das Gesetz stellt zu Recht nicht darauf ab, aus welchem Grund die Rücklage noch vorhanden ist. Allein der Umstand, dass die Rücklage gewinnmindernd gebildet wurde, verlangt korrespondierend ihre gewinnerhöhende Auflösung. Sollte die Bildung der Rücklage rechtswidrig erfolgt sein, ist erst recht und in jedem Fall die gewinnerhöhende Auflösung geboten. Auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 2005 IV R 30/04 (BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704) ist eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das FA die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG.

2. Soweit die Kläger weiter geltend machen, dass auch zu klären sei, ob der sich aus der Auflösung der Rücklage ergebende Ertrag dem Aufgabegewinn oder dem laufenden Gewinn zuzuordnen sei, besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf. Nach dem BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 56/03 (BFH/NV 2005, 845) ist der Ertrag aus der Auflösung dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auflösung einer Ansparrücklage und der Veräußerung des Betriebs besteht (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596). Diese Beurteilung gilt gleichermaßen für die Betriebsaufgabe. Eine weitere Klärung ist nicht geboten. Insoweit liegt auch keine --nachträgliche-- Divergenz vor, denn im Streitfall hätte die Rücklage ohnehin zum Ablauf des Streitjahres aufgelöst werden müssen, so dass ein Zusammenhang mit der Aufgabe nicht bestand.

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