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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2004
Aktenzeichen: XI B 38/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 137
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 2
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Februar 2004 wurden dem Kläger und Rechtsbehelfsführer (Kläger) nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens --einschließlich der Kosten des I. Rechtsganges-- gemäß § 138 Abs. 1 und 2, § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt. Dagegen hat der Kläger durch seinen vor dem Finanzgericht (FG) aufgetretenen Prozessbevollmächtigten außerordentliche Beschwerde beim FG mit der Begründung erhoben, die Kostenentscheidung sei greifbar gesetzeswidrig. Das FG hat die außerordentliche Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet.

Das als Gegenvorstellung zu wertende Vorbringen des Klägers ist zuständigkeitshalber an das FG zurückzugeben.

Vor dem Hintergrund, dass es --wie dem FG bekannt ist-- nach der neuesten Rechtsprechung des BFH nach Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) auch im finanzgerichtlichen Verfahren keine außerordentliche Beschwerde mehr gibt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270), war das Schreiben des Klägers vom 10. März 2004 trotz der Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde als Gegenvorstellung zu behandeln. Das FG musste sich selbst mit dem Vorbringen des Klägers befassen und darüber entscheiden. Dies verlangt das aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes abgeleitete Gebot wirksamen Rechtsschutzes (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Juli 2003 X B 91/03, BFH/NV 2003, 1600).

Da das FG an einer Vorlage der Sache an den BFH gehindert war, ist ihm die Sache zurückzugeben, damit es nunmehr über das als Gegenvorstellung zu verstehende Vorbringen in eigener Zuständigkeit entscheiden kann.

Ende der Entscheidung

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