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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: XI B 39/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 3b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach dem vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 2000 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist das geänderte Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtordnung (FGO) müssen in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben sich darauf beschränkt, ihre von der Entscheidung des Finanzgerichts abweichende Rechtsauffassung darzulegen und auf die Verfassungswidrigkeit des § 3b des Einkommensteuergesetzes hinzuweisen.

Die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, sofern diese nicht offenkundig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 2000 XI B 27/00, BFH/NV 2001, 34). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den behaupteten Verfassungsverstoß im Einzelnen "darlegen" (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erforderlich ist eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung (BFH-Beschluss vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. In der Beschwerdeschrift gehen die Kläger weder auf die Rechtsprechung des BVerfG noch die des BFH ein. Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht offenkundig.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

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