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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2006
Aktenzeichen: XI B 4/06
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 22
UStG § 25a Abs. 6
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr einen Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtwaren. Sie führte ihre Umsätze sowohl in ihrem Ladengeschäft als auch an öffentlichen Orten aus. Die Umsätze wurden zum größten Teil nach der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) besteuert, davon wiederum zum größten Teil nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Abs. 4 UStG). Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Aufschlag auf die Umsätze in Höhe von 10 v.H. vor und setzte die Umsatzsteuer auf 14 222 DM fest. Bei der Einkommensteuer erhöhte das FA die Erlöse entsprechend um 10 v.H.

Die Klägerin hielt die Schätzung für unzulässig. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Klägerin es entgegen § 25a Abs. 6 i.V.m. § 22 UStG unterlassen habe, Aufzeichnungen für jeden einzelnen verkauften Gegenstand zu führen. Auch sei angesichts der Anzahl und der Höhe der einzelnen Umsätze die Aufzeichnung ohne weiteres zumutbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine Einzelaufzeichnung der Verkäufe ähnlich der von der Klägerin durchgeführten Einzelaufzeichnung der Ankäufe nicht habe erfolgen können. Die Kasseneinnahmen und -ausgaben seien nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet worden. Die Formulare "Kasse" habe die Klägerin erst nach dem Monatsende erstellen lassen, ohne die täglichen Kassenbestände aufzuzeichnen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nicht in Betracht. Die gerügte Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Klägerin nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.). Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180; vom 21. März 2005 XI B 219/03, BFH/NV 2005, 1344).

Das ist nicht geschehen; die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils geltend zu machen. In Bezug auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) hat sie lediglich darauf hingewiesen, dass mit der Aufbewahrung der Kassenbons als Sammelbetrag die Einzelaufzeichnungspflicht erfüllt gewesen sei, ohne aber eine Abweichung in einer Rechtsfrage darzulegen. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des FG Bremen vom 16. März 1979 I 146/77 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1979, 449) beruft, nach welchem es genüge, die Tageseinnahme durch Auszählen (Kassensturz) zu ermitteln, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, welche entscheidungserhebliche Rechtsfrage das FG im Streitfall anders beurteilt hat.

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