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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: XI B 42/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt nur in Betracht, wenn die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann (vgl. zur Klärungsfähigkeit z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 10, m.w.N.). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Betreiber einer Golfanlage für eine von den Spielern zu zahlende sog. Einstandsgebühr einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden hat, wenn der von ihm mit dem Golfspieler abgeschlossene Nutzungsvertrag eine Laufzeit von 25 Jahren hat, kann in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geklärt werden.

Das Finanzgericht (FG) hat anhand der im Streitfall abgeschlossenen Nutzungsverträge festgestellt, dass die Golfspieler durch Zahlung der Einstandsgebühr eine veräußerbare Spielberechtigung erwarben und der Kläger für seine laufenden Leistungen im Zusammenhang mit der Pflege des Golfplatzes die jährlich zu zahlende Spielgebühr erhielt. Diese vom FG im Wege der Vertragsauslegung gewonnene Überzeugung ist eine Feststellung tatsächlicher Art i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, an die der erkennende Senat gebunden ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rdnr. 27, m.w.N.). Dass ein Entgelt ausschließlich dem Vertragsabschluss zuzuordnen sein kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Übrigen erst jüngst wieder bestätigt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 23/96, BFHE 185, 388, BStBl II 1998, 381).

2. Soweit der Kläger Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rügt, entspricht seine Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss bei einer Divergenzrüge in der Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Entscheidung des FG abweicht, "bezeichnet" werden. Nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss der Beschwerdeführer hierzu dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Dazu muss der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH so bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. August 1999 III B 20/97, BFH/NV 2000, 212, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht es nicht, die Rechtsmeinung des FG wiederzugeben und BFH-Urteile zu benennen, ohne deren abstrakte Rechtsaussagen darzustellen, die nach Auffassung des Klägers der Entscheidung des FG entgegenstehen. Soweit der Kläger der von ihm zitierten BFH-Rechtsprechung abstrakte Rechtssätze entnimmt (so zu BFH-Urteil vom 20. Mai 1992 X R 49/89, BFHE 168, 182, BStBl II 1992, 904), fehlt es an der Darlegung eines insoweit vom FG aufgestellten abweichenden abstrakten Rechtssatzes. Eine derartige Abweichung hätte der Kläger auch nicht dartun können, da der BFH in der bezeichneten Entscheidung nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob eine Einmalzahlung eines Nutzungsberechtigten Entgelt für ein erworbenes Wirtschaftsgut (hier: Spielberechtigung) oder Entgelt für künftige Instandhaltungspflichten des Nutzungsüberlassers ist.

3. Soweit der Kläger hilfsweise rügt, dass das FG die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hätte vorlegen müssen, ist nicht erkennbar, weshalb die Nichtvorlage zur Zulassung der Revision führen könnte. Der bloße Hinweis auf einen in einer Zeitschrift veröffentlichten Aufsatz ist zur Darlegung eines Zulassungsgrundes unbehelflich.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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