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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: XI B 44/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von Beruf Zentralheizungs- und Lüftungsbaumeister. In den Streitjahren war er in den Bereichen Heizungsbau und Planung (Heizungsberechnung, Rechnungsprüfung) tätig. Er ist der Auffassung, dass nur die Gewinne aus dem Heizungsbau gewerbesteuerpflichtig seien, da er das Berufsbild eines Fachingenieurs für Heizungstechnik erfülle. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und auch das Finanzgericht (FG) folgten dieser Beurteilung nicht. Der Kläger habe eine einheitliche gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt.

Mit der Beschwerde wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Sachvortrag. Erst ganz am Ende der Begründung führt er ohne weitere Erläuterung aus, dass zwei Dinge von grundsätzlicher Bedeutung seien: "Ist es vereinbar, dass ein Steuerpflichtiger zwei verschiedene Betriebe gleichzeitig ausüben kann? Sind die Einkünfte beim Vorliegen von getrennten Aufzeichnungen auch als solche separat zu ermitteln und einzeln zu besteuern?"

Das FA ist der Auffassung, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht nachgewiesen sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung in keiner Weise. In der Begründung kommt nicht zum Ausdruck, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig sei und aus welchem Grund eine Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten werde.

Ende der Entscheidung

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