Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2000
Aktenzeichen: XI B 46/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8
EStG § 33a Abs. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen. Dabei geht der erkennende Senat davon aus, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen sämtlicher in § 115 Abs. 2 FGO genannter Gründe begehrt.

a) Wenn der Kläger als grundsätzliche Rechtsfrage geklärt wissen möchte, ob die Begriffe "Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und "Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt" i.S. des § 33a Abs. 3 EStG sprachlich und inhaltlich gleichbedeutend sind, so hätte er u.a. die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage darlegen müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnrn. 9, 61 ff.). Nach seinem eigenen Vortrag sind die Inhalte dieser Begriffe bereits höchstrichterlich geklärt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 X B 151/95, BFH/NV 1996, 671; BFH-Urteil vom 19. Januar 1979 VI R 28/77, BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326). Sie sind danach nicht deckungsgleich. Vor diesem Hintergrund hätte er daher substanziiert darlegen müssen (z.B. durch Hinweise auf differierende Auffassungen in der Rechtsprechung der Finanzgerichte --FG-- oder Literatur), inwieweit noch ein Allgemeininteresse an der Klärung der Begriffe besteht. Allein seine Auffassung, die beiden Begriffe seien "ohne Zweifel sprachlich und inhaltlich gleichbedeutend", genügt zur Darlegung eines im Allgemeininteresse liegenden Klärungsbedürfnisses nicht.

b) Eine ordnungsgemäße Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz der finanzgerichtlichen Entscheidung einem hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz in der Rechtsprechung des BFH gegenüber stellt. Daran fehlt es. Im Grunde rügt der Kläger, das FG habe zu Unrecht die Ausführungen des BFH in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 nicht beachtet. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen könnte, die genannte Entscheidung sei auch für § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG einschlägig (vgl. aber BFH in BFH/NV 1996, 671), so wird allenfalls Unrichtigkeit der Vorentscheidung gerügt. Darauf allein kann aber eine Revisionszulassung wegen Divergenz nicht gestützt werden (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.).

c) Soweit der Kläger Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör mit der Begründung rügt, das FG habe seinen Hinweis auf die Entscheidung des BFH in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 nicht beachtet, fehlt es ebenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensfehlers. Die Pflicht des FG, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verpflichtet das FG nicht, sich in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich mit jedem von einem Beteiligten genannten BFH-Urteil auseinander zu setzen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rdnr. 10 a). Zudem hat das FG tatsächlich den entsprechenden Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen, wie seinem Zitat von Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 33a Rdnr. 69 zu entnehmen ist (vgl. FG-Urteil S. 5).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



Ende der Entscheidung

Zurück