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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: XI B 48/01
Rechtsgebiete: EStG, ZPO, FGO


Vorschriften:

EStG § 10b Abs. 4
ZPO § 43
FGO § 51
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trat mit seiner Frau, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und zwei Kindern Anfang Juni 1992 in den Golfclub X ein. Nach einem Vorstands-Protokoll von 1990 hatten Neumitglieder regelmäßig 15 000 DM --bei Familien 30 000 DM-- aufzubringen. Im Formular des Aufnahmeantrags hieß es u.a. "... und bin ich bereit über eine freiwillige Platzbauspende gem. den Aufnahmebedingungen des Clubs zu verhandeln". Die Kläger leisteten eine Spende von 30 000 DM an die Gemeinde A (Bestätigung vom 29. Juni 1992) zur Förderung des Sports, die sie an den Golfclub weiterleitete. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Spende zunächst als Sonderausgaben. Auf Grund der Ermittlungen der Steuerfahndung wurde 1995 dem Club rückwirkend ab 1987 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Das FA änderte 1996 den Einkommensteuerbescheid der Kläger und versagte den Spendenabzug.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die (erwartete) Zahlung sei nicht unentgeltlich erfolgt. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 10b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berufen, wenn sie, wie im Streitfall, selbst wüssten, dass ihre Zahlung keine Spende darstelle. Außerdem fehle es --nachträglich-- auch an der notwendigen Gemeinnützigkeit des Clubs in 1992. Das FA sei insoweit an die erfolgte Aberkennung gebunden.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.).

In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

Stützt sich die Entscheidung des FG auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte, so ist in der Beschwerdeschrift für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Mai 1996 I B 118/95, BFH/NV 1997, 66).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

a) Die Divergenzrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. ist unzulässig erhoben. Die Kläger führen das BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 19/96 (BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794) dafür an, dass ein faktischer Zahlungszwang nicht gegeben sei, wenn festgestellt werde, dass keinem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten oder wieder entzogen wurde, weil die Spende nicht oder nicht in der erwarteten Höhe geleistet wurde. Damit könnten die Kläger allenfalls dann Erfolg haben, wenn das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, sie hätten nicht freiwillig gezahlt bzw. es habe sich um einen Pflichtbeitrag gehandelt. Das FG hat dies aber ausdrücklich offen gelassen, es ist auch nicht davon ausgegangen --wie die Kläger vortragen-- dass die Zahlung ein "Pflichtbeitrag" sei.

Das FG hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, die Zahlung sei nicht unentgeltlich erfolgt. Die Kläger hätten die Vorstellung gehabt, die streitigen Zahlungen seien geleistet worden, um Mitglied in dem Club zu werden. Dieses Ziel enthalte die eigennützige Vorstellung, in dem Club Golf spielen zu können. Diese Begründung würde für sich schon ausreichen, die Spendeneigenschaft der Zahlung zu verneinen. Hierzu haben die Kläger keine Abweichung des FG von der Rechtsprechung des BFH geltend gemacht.

b) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG ausgehend-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900; vom 22. Juli 1996 XI B 207/95, BFH/NV 1997, 50). Dementsprechend muss für die Rüge, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) dargetan werden, dass die nicht berücksichtigte Tatsache auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337; dazu Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 68 f., m.w.N.). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Soweit die Kläger rügen, das FG habe die Zeugenaussagen nicht gewürdigt und damit nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt, haben sie zum einen vorgetragen, aus den Aussagen habe sich ergeben, dass keinem Bewerber die Mitgliedschaft wieder entzogen worden sei, wenn er die Spende nicht geleistet habe. Damit könnten die Kläger allenfalls i.S. des BFH-Urteils in BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794 belegen, dass sie die Zahlungen freiwillig geleistet hätten; das FG hat die Klageabweisung demgegenüber ausdrücklich nicht damit begründet, die Zahlung sei nicht freiwillig gewesen, sondern damit, sie habe Entgeltcharakter gehabt.

Weiter haben sie auf die Aussage des Zeugen Z verwiesen, der bekundet hatte, nach seinem damaligen Kenntnisstand mit bestem Wissen die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende bejaht zu haben. Daraus ergibt sich aber allenfalls die seinerzeitige Handhabung durch die Veranlagungsfinanzämter hinsichtlich der Zahlungen an den Golfclub X bzw. eine rechtliche Beurteilung durch den Zeugen selbst. Anhand der Aussage lässt sich nicht feststellen, ob es sich bei den Zahlungen um uneigennützige Zuwendungen handelte oder um Aufwendungen zur Aufnahme der Kläger in den Club.

c) Unzulässig ist schließlich die Rüge, das FG habe die Beweiswürdigung vorweggenommen, als es vor der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung die Kläger aufgefordert habe, die Klage zurückzunehmen. Soweit die Kläger hiermit eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters des FG geltend machen wollen, ist dies gemäß § 51 FGO i.V.m. § 43 der Zivilprozessordnung ausgeschlossen, weil sie sich in die mündliche Verhandlung eingelassen haben, ohne einen Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit gestellt zu haben.

3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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