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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: XI B 48/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 160
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Revision ist --mangels Abweichung-- nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 2001 I R 19/01 (BFH/NV 2002, 609) abgewichen. Nach dieser Entscheidung ist es ermessensfehlerhaft, einen Steuerpflichtigen nach § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Benennung eines Zahlungsempfängers aufzufordern, wenn für ihn im Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung bei vernünftiger Beurteilung der Umstände und bei Ausschöpfung seiner zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten nicht erkennbar ist, dass es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine Domizilgesellschaft handeln könnte. Auch wenn der erkennende Senat zugunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) davon ausgeht, dass dieser Rechtssatz gleichermaßen bei Zahlungsempfängern gilt, die keine Domizilgesellschaften sind, liegt keine Abweichung vor. Über die für die Vorinstanz entscheidungserhebliche Frage, ob sich im Laufe einer andauernden Geschäftsbeziehung Zweifel an der Identität des Zahlungsempfängers ergeben können, wenn dieser auf seinen Rechnungen weder eine Bankverbindung noch eine Telefonnummer angibt und stets Barzahlung nicht unerheblicher Beträge verlangt, hatte der I. Senat nicht zu entscheiden. Im Übrigen ist nach dieser Entscheidung die Frage der Verhältnismäßigkeit eines Benennungsverlangens nicht für alle Geschäftsvorfälle einheitlich, vielmehr im Hinblick auf den jeweiligen einzelnen Geschäftsvorfall zu beurteilen. Dabei könne, so der I. Senat, nur auf den Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung abgestellt werden. Entscheidend sei, inwieweit es für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen sei, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen. Für einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt hat der IV. Senat des BFH im Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94 (BFH/NV 1996, 801) die Aufforderung zur Benennung des Empfängers nach § 160 AO 1977 im Grundsatz als ermessensgerecht anerkannt. Barzahlungen in der Baubranche, die zudem --nach Angaben der Kläger-- zugleich bar an die Arbeitnehmer des Leistungsempfängers ausgezahlt werden, begründen ausreichende Zweifel, die es ausschließen, dass der Kläger Opfer einer Täuschung geworden ist (vgl. z.B. zur Zahlung an Schwarzarbeiter auch BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51). Es entspricht nicht allgemeiner Geschäftsübung im ordentlichen Geschäftsverkehr, hohe Beträge bar auszuzahlen. Eine hiervon teilweise abweichende Übung im Baugewerbe --insbesondere im Rahmen von Personalgestellung ausländischer Arbeitnehmer-- lässt in Anbetracht der allgemein bekannten "Schwarzarbeit" objektiv Zweifel an der Person des Empfängers entstehen (zum Anlegen eines objektiven Maßstabes vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2002 IV B 126/01, BFH/NV 2003, 291).

2. Das FG hat auch nicht § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt. Es hat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden und dabei auch den Vortrag der Kläger nicht unberücksichtigt gelassen. Ausweislich des Urteils (S. 5) hat es den Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen, K habe zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung eine Gewerbesteueranmeldung und ein Schreiben des Finanzamts (FA) zur steuerlichen Erfassung des K vorgelegt. Es hat ferner ausgeführt, das Risiko späterer Veränderungen hinsichtlich des Namens und der Adresse des Leistungsempfängers habe der Steuerpflichtige zwar nicht zu tragen; das FA habe sein Benennungsverlangen aber nicht auf die späteren Veränderungen gestützt, sondern darauf, dass der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der --erheblichen-- Barzahlungen bereits von Amts wegen als unbekannt abgemeldet und unter der angegebenen Anschrift nicht mehr zu ermitteln gewesen sei.



Ende der Entscheidung

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