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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: XI B 50/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung im Schriftsatz vom 13. April 2004 entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe "dargelegt" werden.

a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, auf welchen dieser Zulassungsgründe sich die Beschwerde stützt. Sie enthält nur Ausführungen dazu, dass nach Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die im Urteil des Finanzgerichts genannte höchstrichterliche Rechtsprechung "mit den heutigen Gegebenheiten nicht mehr in Einklang" stehe und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze. Damit wird im Grunde die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung geltend gemacht, die als solche grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Der Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO ist abschließend (vgl. "nur").

b) Selbst wenn der erkennende Senat zugunsten der Kläger unterstellt, sie wollten ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützen, reichen ihre Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht aus.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist und im Streitfall geklärt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt. Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage für erforderlich hält. Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Rechts gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, 33). Die bloße Behauptung der Kläger, die ältere Rechtsprechung stehe "mit den heutigen Gegebenheiten" nicht mehr im Einklang, reicht nicht aus.

2. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob die Rechtsprechung des BFH zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617; vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918) im Hinblick auf neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) offenkundig einer Überprüfung bedarf und aus diesem Grund von einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden kann (vgl. auch Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/5229 durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften). Neu anstehende gemeinschaftsrechtliche Fragen sind im Streitfall nicht klärungsfähig, weil weder vorgetragen noch offensichtlich ist, dass die Schüler des streitigen britischen Colleges nicht im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) nach den Besitzverhältnissen der Eltern gesondert werden.

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03 (BFH/NV 2005, 970, BStBl II 2005, 473) entschieden, dass der Besuch einer Privatschule im EG-Ausland gemeinschaftsrechtlich nicht diskriminiert wird, wenn auch das für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Privatschule gezahlte Schulgeld nicht als Sonderausgaben abgezogen werden kann. Eine Bevorzugung ausländischer gegenüber inländischen Privatschulen findet im Gemeinschaftsrecht keine Stütze (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 14. Februar 1995 C-279/93, EuGHE 1995, I-225; vom 11. Juli 2002 C-224/98, EuGHE 2002, I-6191; vom 18. Juni 1998 C-266/96, EuGHE 1998, I-3981). Die steuerliche Begünstigung des Besuchs inländischer Privatschulen findet ihre verfassungsrechtliche Grenze im Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen tritt nicht nur dann ein, wenn die Schule darauf abzielt, ausschließlich Schüler aus bestimmten Gesellschaftsschichten aufzunehmen, sondern auch dann, wenn die Schule nicht mehr allgemein zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Privatschule besuchen können (vgl. hierzu BVerfG-Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40/63; BVerfG-Beschluss vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107). Dazu fehlen jegliche Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Davon kann auch nicht offenkundig ausgegangen werden. Im Streitfall betrug allein schon die "Gebühr für Herbst 2001" 4 708,62 britische Pfund (umgerechnet 14 690 DM) und die in diesem Betrag enthaltene Gebühr für Unterricht 2 715 britische Pfund (= 8 470,80 DM). Solche Beträge können nur Eltern mit überdurchschnittlich hohen Einkünften für ihre Kinder zahlen (vgl. Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger im Streitjahr 223 726 DM).

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