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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: XI B 52/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Hat das Finanzgericht (FG) selbst --wie im Streitfall-- im Urteil begründet, weshalb von der Erhebung eines Beweises abgesehen worden ist, ist eine Rüge unzureichender Sachaufklärung nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn zumindest dargelegt wird, dass die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

Im Streitfall hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

3. Soweit der Kläger eine überlange Verfahrensdauer rügt, hätte er die Entscheidungserheblichkeit des Mangels darlegen müssen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000 XI B 85/99, BFH/NV 2000, 1364). Dazu hat im Streitfall insbesondere deswegen Anlass bestanden, weil die Klage im März 1993 erhoben worden ist und der als Zeuge benannte Rechtsanwalt Rainer nach eigenem Vortrag bereits 1995 nicht mehr als Zeuge zur Verfügung stand.

4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls unzulässig, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass dieser Verfahrensfehler in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 120 Rz. 67, § 115 Rz. 101).

5. Die Rüge, dass das anzufechtende Urteil unter Verstoß gegen den Inhalt der Akten (dazu vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 8) zustande gekommen sei, ist zumindest unbegründet. Aus dem Einspruchsschreiben vom 7. August 1990 und dem Schriftsatz vom 7. März 1991 ergibt sich nicht, dass der damalige Steuerberater hinsichtlich der strittigen Einkünfte den Kläger fehlerhaft beraten, sondern nur, dass er ihn überhaupt nicht beraten hat.

6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.



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