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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: XI B 53/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) kann keinen Erfolg haben.

Das FA macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe im zweiten Rechtszug mit seinem der Klage stattgebenden Urteil gegen die sich aus § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebende Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Bundesfinanzhof (BFH) verstoßen. Der Senat lässt es dahinstehen, ob diese als Geltendmachung eines Verfahrensfehlers zu wertende Rüge (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43) ordnungsgemäß begründet und damit zulässig erhoben worden ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Nach dem Urteil des erkennenden Senats im ersten Rechtszug (XI R 22/00) wäre die begünstigte Besteuerung der Entschädigung dann zu versagen, wenn der Restbetrag für nicht sozial motivierte Zwecke verwendet worden ist. Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht der Fall, weil die Auszahlung des Betrags noch nicht erfolgt ist. Die Entscheidung des FG, dass den Klägern und Beschwerdegegnern die begünstigte Besteuerung nicht versagt werden könne, entspricht damit den Vorgaben des Senatsurteils.



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