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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: XI B 54/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Voraussetzungen für die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind nicht erfüllt. Die für diese Zulassungsgründe erforderliche Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist nicht gegeben, wenn letztere offensichtlich so zu beantworten ist, wie das Finanzgericht (FG) es in dem angefochtenen Urteil getan hat. Dies trifft hier zu.

Nach dem vom FG zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. März 1998 XI R 46/97 (BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787) liegt die für eine tarifbegünstigte Besteuerung einer Entschädigung erforderliche Zusammenballung von Einkünften nicht vor, wenn die Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen des Arbeitnehmers nicht übersteigt und dieser keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte; maßgebend für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind diejenigen Einkünfte, die sich für den Arbeitnehmer bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätten (vgl. unter II.4. der Gründe).

Im Streitfall hätte der Kläger bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Streitjahr 2002 nach zutreffender Auffassung des FG einen Arbeitslohn erhalten, der jedenfalls nicht niedriger gewesen wäre als die Entschädigung. Denn bei einer ungestörten Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses hätte der Kläger auch Einsatzprämien erhalten.

Das Begehren der Kläger, bei der gebotenen Vergleichsrechnung nicht den tatsächlich gezahlten Abfindungsbetrag von 199 000 €, sondern eine nach Darlegung der Kläger eigentlich gerechtfertigte Abfindung in Höhe von 230 000 € anzusetzen, entbehrt jeglicher Grundlage. Denn da es um die Prüfung der Frage geht, ob für die tatsächlich zugeflossene Abfindung ein begünstigter Tarif in Betracht kommt, kann als Vergleichsgröße auch nur dieser zu versteuernde Betrag und nicht ein fiktiver und tatsächlich nicht zu versteuernder höherer Betrag in Betracht kommen.

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