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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: XI B 58/05
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 179 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Praxisgemeinschaft bestehend aus zwei Ärzten. Mit Feststellungsbescheid vom 6. Juni 2003 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte 2001 aus selbständiger Tätigkeit einheitlich und gesondert fest und verteilte die Einkünfte dahin gehend, dass auf Frau X Einkünfte in Höhe von 32 781 DM entfielen. Dieser Betrag ergab sich aus 33 168 DM laufenden Einkünften und 387 DM Sonderbetriebsausgaben aus einer Haftpflichtversicherung. Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig. Den Antrag, im Wege eines Ergänzungsbescheides nach § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) nachträglich für Frau X noch eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe von 2 494,80 DM zu berücksichtigen, lehnte das FA ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordere.

2. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt unbegründet.

a) Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, um den Rechtscharakter der Entfernungspauschale zu klären.

Soll die Revision zur Rechtsfortbildung zugelassen werden, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 38, 26, 32, m.w.N.). Dem genügt die Beschwerde auch nicht ansatzweise.

b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist erforderlich, in der Beschwerdeschrift die Entscheidung eines anderen Gerichts, von der das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweichen soll, genau zu bezeichnen und kenntlich zu machen, zu welcher konkreten Rechtsfrage die behauptete Abweichung vorliegt. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte und tragende Rechtssätze sowohl des vorinstanzlichen Urteils als auch der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2005 I B 13/05, BFH/NV 2005, 1847, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

Eine solche Abweichung konnte die Klägerin nicht dartun. In den beiden als abweichend bezeichneten FG-Urteilen war auf Grund des unterschiedlichen Sachverhalts eine andere Rechtsfrage zu entscheiden als im Streitfall. Im Streitfall hat das FA in dem einheitlichen Feststellungsbescheid u.a. Sonderbetriebsausgaben für Frau X festgestellt. Das FG hat die Klage dementsprechend mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin verfolge keine Ergänzung, sondern eine Änderung der bisherigen Feststellung dahin gehend, die Sonderbetriebsausgaben statt bisher mit 387 DM nunmehr entsprechend höher festzustellen.

Der Sachverhalt unterscheidet sich damit in einem maßgeblichen Punkt von den von der Klägerin angeführten Urteilen des FG Thüringen vom 1. April 1998 I 82/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1232) und des FG München vom 6. Juli 2004 12 K 3017/03 (EFG 2004, 1654). Dort hatte das FA nämlich überhaupt keine Sonderbetriebsausgaben festgestellt, so dass dort die Frage zu entscheiden war, ob eine nachzuholende erstmalige Feststellung von Sonderbetriebsausgaben im Wege eines Ergänzungsbescheides nach § 179 Abs. 3 AO 1977 möglich sei oder nicht.

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