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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: XI B 59/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 16 Abs. 4
EStG § 18 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vorgelegen habe, ist die Beschwerde unbegründet. Der Kläger hat ausweislich der Akten am 20. Oktober 2000 sein Einverständnis dazu erklärt, dass in der Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

2. Soweit der Kläger rügt, sein Anspruch auf Durchführung eines Erörterungstermins sei verletzt, ist der Vortrag unschlüssig.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen der Revisionszulassung "dargelegt" werden. Hierzu genügt es nicht, lediglich einen Zulassungsgrund zu behaupten. Ein Verfahrensmangel ist daher nur dann in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form gerügt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben. Die Verfahrensrüge muss schlüssig geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 48, m.w.N.). Daran fehlt es. Der Kläger hat weder dargetan, auf welche Rechtsnorm er seinen Anspruch auf einen Erörterungstermin stützt, noch hat er vorgetragen, welche Feststellungen tatsächlicher Art das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung noch hätte treffen müssen.

3. Soweit der Kläger behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und diene der Fortbildung des Rechts, entsprechen seine Ausführungen ebenfalls nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung stellt.

Im Grunde zielt die gesamte Begründung darauf ab, die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung zu behaupten und die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuzweifeln. Eine schlichte Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung vermag die Zulassung der Revision aber ebenso wenig zu begründen (vgl. die abschließende Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO) wie die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 34).

Im Übrigen besteht kein Zweifel, dass ein einem Gesellschafter gehörendes und der Gesellschaft vermietetes Wirtschaftsgut (hier Eigentumswohnungen) als Sonderbetriebsvermögen in die Ermittlung der Einkünfte des Gesellschafters eingeht, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) erzielen (vgl. z.B. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 4 Rz. 180). Die Gewinnermittlung ist für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit dieselbe (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für die Feststellung des Veräußerungs- und/oder Aufgabegewinns ist zudem unerheblich, ob der laufende Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wurde; denn anlässlich der Veräußerung ist stets ein Vermögensvergleich anzustellen (vgl. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG; vgl. z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rdnr. 264, 266).

4. Soweit der Kläger geklärt wissen will, wie § 16 Abs. 4 EStG, der über § 18 Abs. 3 EStG auch für selbständig Tätige anwendbar ist, auszulegen ist, wenn nur ein Mitunternehmer seinen Mitunternehmeranteil veräußert, hätte der Kläger darlegen müssen, aus welchen Gründen er in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch Klärungsbedarf sieht (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76, BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 33). Da § 16 Abs. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung mittlerweile geändert wurde, hätte der Kläger zudem im Einzelnen ausführen müssen, aus welchen Gründen für die alte Gesetzesfassung heute noch Klärungsbedarf besteht (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 35, m.w.N.).

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

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