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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: XI B 6/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 85
AO 1977 § 88
AO 1977 § 89
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 81 Abs. 2
FGO § 79 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei fehlendem Absendevermerk des Finanzamts (FA) die "Drei-Tage-Fiktion" des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gilt, klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 17. Mai 2001 5 K 134/96, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1406; Revisionsverfahren unter V R 70/01). Sie könnte jedenfalls im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Im Streitfall ist entscheidungserheblich, ob der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1998 in einem Briefumschlag zusammen mit der vom gleichen Tag datierenden Abrechnung zu den nachträglich erhöht festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 1999 versandt wurde. Das hat das FG nach Einvernahme von Zeugen bejaht. Da unstreitig ist, dass dem Steuerberater des Klägers die Abrechnung am 3. März 2000 zugegangen ist, ist davon auszugehen, dass selbes für den im gleichen Briefumschlag befindlichen Steuerbescheid gilt. Auf die Bedeutung des Absendevermerks für den Steuerbescheid kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Im Zusammenhang mit dem Nachweis einer gemeinsamen Kuvertierung durch das FA hat der Kläger keine Zulassungsgründe geltend gemacht.

2. Auch die Verfahrensrügen können nicht zur Zulassung der Revision führen:

a) Die Rüge, das FA habe §§ 85, 88, 89 AO 1977 und das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, wird von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfasst. Diese Vorschrift betrifft nur Verfahrensverstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 76, m.w.N.).

b) Soweit der Kläger beanstandet, die Beweisaufnahme habe nur der Vorsitzende des Senats als beauftragter Richter durchgeführt und die beisitzenden Richter hätten nur von dem Protokoll über die Zeugeneinvernahmen Kenntnis nehmen können, hätte der Kläger insbesondere darlegen müssen, dass die Vorentscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dazu hätten beispielsweise Darlegungen gehört (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), aus welchen Gründen der persönliche Eindruck von den Zeugen maßgeblich gewesen sein könnte (vgl. Wortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 81 Abs. 2 FGO).

c) Soweit der Kläger rügt, es reiche nicht aus, in der mündlichen Verhandlung neuen Vortrag eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, ist ebenfalls nicht dargelegt, inwieweit die Entscheidung des FG auf dem behaupteten Mangel beruhen könnte. Im Übrigen soll der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden (sog. Konzentrationsmaxime; vgl. z.B. § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO; Gräber/Koch, a.a.O., § 79 Rz. 1, m.w.N.).

3. Soweit der Kläger falsche Beweiswürdigung, Fehlen eines Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO 1977) u.Ä. rügt, beanstandet er die Unrichtigkeit der Vorentscheidung. Die sog. schlichte Fehlerhaftigkeit kann nicht zur Revisionszulassung führen, wie dem abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24; vgl. zur angeblich fehlerhaften Beweiswürdigung auch z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 2002 III B 38/02, BFH/NV 2002, 1443).

4. Soweit der Kläger nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist --möglicherweise-- noch weitere Zulassungsgründe dargelegt hat, können diese nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 22).

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 FGO.

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