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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: XI B 6/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
UStG § 14 Abs. 3
UStG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. In weiten Teilen entspricht ihre Begründung schon nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Die Beschwerdebegründung enthält keine Ausführungen dazu, inwieweit die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich machen könnte. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht im Schätzungsweg die zu versteuernden Umsätze 1998 erhöht bzw. es habe geltend gemachte Vorsteuern rechtsfehlerhaft nicht abgezogen, wendet sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung. Wie der abschließenden Aufzählung in § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen ist, ist die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung, selbst wenn sie zu bejahen wäre, grundsätzlich kein Grund für die Zulassung der Revision.

2. Ansatzweise werden allenfalls Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit überwiegend unschlüssig bzw. legt nicht dar, dass die Vorentscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Dabei ist von der Rechtsauffassung des FG auszugehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 79).

a) Soweit die Klägerin rügt, das FG hätte bei Durchsicht der Beiakten die sieben von ihr erstellten Rechnungen an die X-GmbH finden müssen, ist ihr Vortrag schon deswegen unschlüssig, weil das FG ausweislich der Seite 4 seines Urteils wegen der genannten Rechnungen ausdrücklich auf die Strafakten Bezug genommen hat. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung, inwieweit sich daraus eine anderweitige Entscheidung durch das FG hätte ergeben können. Schließlich waren diese Rechnungen für das FG ausweislich seiner Urteilsbegründung nicht entscheidungserheblich, weil es die bislang nur für Januar bis September 1998 von der Klägerin erklärten Umsätze um hinzugeschätzte Umsätze für die Monate Oktober bis Dezember 1998 erhöht hat. Die Frage einer Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) hat das FG ausdrücklich offengelassen.

b) Soweit die Klägerin gelten macht, hinsichtlich der "Hinzurechnung der sog. Diskettenrechnungen" fehle dem Urteil jegliche Begründung, ist der klägerische Vortrag schon deswegen unschlüssig, weil das FG Umsätze aus den "Diskettenrechnungen" nicht angesetzt, sondern die dort der Klägerin in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht nach § 15 UStG zum Abzug zugelassen hat. Wenn nunmehr die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst vorträgt, dass diese Rechnungen "nie real existent" gewesen seien, bestätigt sie nur die Richtigkeit der Vorentscheidung.

c) Soweit die Klägerin einen "Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht" rügt, fehlt diesbezüglich jegliche Darlegung (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69 f.). Ihren weiteren Ausführungen kann jedoch entnommen werden, dass sie im Grunde die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO als verletzt ansieht. Diese Rüge ist aber unbegründet. Das FG hat zusammen mit der Ladung vom 6. November 2007 darauf hingewiesen, dass es Zweifel an der Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG hat. Ferner hat es mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2007, das dieser ausweislich seiner im Protokoll über die mündliche Verhandlung festgehaltenen Bestätigung erhalten hat, angedeutet, dass es die Umsätze 1998 möglicherweise im Schätzungswege erhöhen werde. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2005 VII ZR 34/04 (BGHZ 164, 166) lässt sich nicht entnehmen, dass ein solcher schriftlicher Hinweis vor der mündlichen Verhandlung in das Protokoll aufgenommen werden müsste. Zudem gehen in das Protokoll nur Vorgänge während der mündlichen Verhandlung oder einer Beweisaufnahme ein (§§ 159, 160 der Zivilprozessordnung).

Ende der Entscheidung

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