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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: XI B 61/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 152
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO 1977). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 1997 eine Frist bis zum 28. Februar 1999 gesetzt. Diese ging am 19. Juli 1999 beim FA ein. Neben der Einkommensteuer (140 702 DM) und Nachzahlungszinsen (675 DM) setzte das FA einen Verspätungszuschlag von 2 000 DM fest. Die Abschlusszahlung betrug 19 360 DM. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden sei. Mit der Beschwerde machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die festgesetzte Steuer für die Berechnung des Zinsvorteils nicht Maßstab sein könne. Ferner rügen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, da sie die Klageerwiderung des FA nicht erhalten hätten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

Die Kläger haben derartige Erwägungen nicht angestellt; auf die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind sie mit keinem Wort eingegangen.

2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Dieser Mangel gehört zu den sog. verzichtbaren Mängeln. Auch wenn die Voraussetzungen eines Rügeverzichts nicht gegeben sind, verliert der Beschwerdeführer sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 13; vgl. ferner Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1998 VIII B 46/98, BFH/NV 1999, 656). Dies haben die Kläger nicht getan; denn sie haben an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Im Übrigen wurde der Schriftsatz des FA vom 9. Februar 2001 laut Aktenvermerk des FG am 14. Februar 2001 dem Klägervertreter zugeschickt.

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