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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2006
Aktenzeichen: XI B 64/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG § 34 Abs. 3
EStG § 18
EStG § 22 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene wurden für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Ehe wurde am 3. Juni 1998 geschieden. Der Kläger ist seit vielen Jahren Rechtsanwalt und Notar. Seit dem 1. Juli 1982 übt er seine Tätigkeit in einer Sozietät aus. Zu den Mandanten des Klägers zählte seit 1982 der im Oktober 1997 verstorbene Witwer F. Im Laufe der Zeit hatten sich freundschaftliche Beziehungen zwischen der Familie des Klägers und dem Verstorbenen entwickelt.

In dem Testament des Verstorbenen vom 18. August 1993 (eröffnet am 22. Oktober 1997) wurde die Beigeladene zur Alleinerbin bestimmt; Ersatzerbe wurde der gemeinsame Sohn des Klägers und der Beigeladenen. Außerdem waren drei Vermächtnisse zugunsten anderer Personen ausgesetzt. Der Kläger wurde zum Testamentsvollstrecker bestimmt und am 24. Oktober 1997 vom Amtsgericht zum Testamentsvollstrecker ernannt. Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung im Mai 1998 bezog der Kläger eine von ihm berechnete Testamentsvollstreckergebühr in Höhe von ... DM einschließlich Mehrwertsteuer, die an das Finanzamt nicht abgeführt wurde. Die Gebühr wurde bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen die Beigeladene erklärungsgemäß zum Abzug gebracht.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger an, als Testamentsvollstrecker einmalig außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar im Rahmen der Familienhilfe tätig gewesen zu sein.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Testamentsvollstreckergebühr als Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Das FA setzte durch Einspruchsentscheidung vom 30. September 2002 die Einkommensteuer --aus hier nicht relevanten Gründen-- auf ... DM herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Auffassung, dass die Tätigkeit nicht steuerbar sei, weil der Kläger nur aus privaten Gründen zum Testamentsvollstecker bestimmt worden sei, sei nicht zu folgen. Das Finanzgericht (FG) neige dazu, die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auch dann § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen, wenn die Tätigkeit von einem Rechtsanwalt ausgeübt werde. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG seien nicht erfüllt.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend:

1. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen des § 18 EStG seien nicht erfüllt; die Einsetzung zum Testamentsvollstrecker sei nicht beruflich veranlasst gewesen. Der Nachlass sei mit der Beigeladenen gemeinsam abgewickelt worden. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht habe der V. Senat des FG eine unternehmerische Tätigkeit verneint.

2. Von grundsätzlicher Bedeutung sei ferner die Frage, ob überhaupt Einkommensteuer anfalle, wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker für seine Ehefrau als Erbin tätig werde. Es gebe eine unterschiedliche Rechtsprechung, ob sich die Testamentsvollstreckergebühren eines Rechtsanwalts aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergebe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in dem Urteil vom 11. November 2004 I ZR 182/02 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2005, 287) festgestellt, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sei. Es sei zu prüfen, ob diese Tätigkeit im Rahmen "gewerbsmäßiger Tätigkeit" erfolge; eine Besteuerung dürfe nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil die betroffene Person "zufälligerweise" Rechtsanwalt sei.

3. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Frage, ob allein aus der Höhe der Gebühr auf eine gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit geschlossen werden könne. Wie sich aus den Akten ergebe, sei die Testamentsvollstreckung nicht durchgeführt, sondern nur kursorisch gehandhabt worden. Es sei nicht um die Zahlung einer Testamentsvollstreckergebühr gegangen, sondern um die Beteiligung des Klägers an der Erbschaft.

4. Auch die Einhaltung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das Recht werde fortgebildet, wenn der BFH unter Berücksichtigung des BGH-Urteils in AnwBl 2005, 287 eine Entscheidung darüber treffe, nach welcher Vorschrift die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zu erfolgen habe.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

Entsprechend qualifizierte Darlegungen hat der Kläger nicht vorgenommen. Er rügt im Wesentlichen die fehlerhafte Rechtsanwendung des FG, ohne aber im Einzelnen darzulegen, welche für den Streitfall rechtserheblichen Rechtsfragen noch weiterer Klärung bedürfen und warum die Streitsache nicht auf der Grundlage der ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden kann.

Im Übrigen wäre die Tätigkeit, wenn sie nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen sollte, als Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen gewesen (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 24. Aufl., § 22 Rz. 131, 134).



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