Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: XI B 65/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die Parzellierung, Baureifmachung und Veräußerung eines zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstücks als gewerblichen Grundstückshandel. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, dass die Kläger dazu beigetragen hätten, die Grundstücke zu erschließen und baureif zu machen; die erzielte Wertsteigerung sei im Wesentlichen auf die Aktivitäten der Kläger zurückzuführen.

Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe; es gehe um die Definition der "schädlichen Aktivitäten", die zum gewerblichen Grundstückshandel führten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln.

Die Kläger haben Erwägungen dieser Art nicht angestellt, sondern nur behauptet, dass die Frage aus den oben genannten Gründen klärungsbedürftig ist. Angesichts der Dichte der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel hätten die Kläger genau bezeichnen müssen, zu welchen konkreten Fragen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsfortbildung weitere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) notwendig sind und warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht ausreichend beantwortet werden kann.

Nach dem Urteil des BFH vom 5. Oktober 1989 IV R 35/88 (BFH/NV 1991, 317) führt die Verwertung eines größeren, bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksareals durch Verkauf von Teilgrundstücken zu einer gewerblichen Tätigkeit des veräußernden Landwirts, wenn sich dieser nicht auf die Parzellierung der Flächen beschränkt, sondern das Gelände vor der Veräußerung als Bauland erschließt oder aktiv an der Erschließung mitwirkt, auch wenn er auf die Erstellung des Bebauungsplans keinen Einfluss genommen hat.

2. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.



Ende der Entscheidung

Zurück