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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: XI B 67/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 94a
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 1 a.F.
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Zulassungsgründe in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.) nicht dargelegt oder bezeichnet.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.). In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Der Kläger hat keine der angeführten Gründe benannt.

2. Auch soweit der Kläger mögliche Verfahrensfehler vorträgt, indem er geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe den Vorsteher des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) sowie den Steuerfahnder nicht geladen und Unterlagen nicht beigezogen, ist ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß gerügt. Um darzutun, dass das Urteil des FG darauf beruhe, dass die Zeugen nicht geladen bzw. die Akten nicht beigezogen worden seien, hätte der Kläger dartun müssen, was im Einzelnen bewiesen werden sollte, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und dass das FG dann --von seiner Rechtsauffassung ausgehend-- zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre und der Klage stattgegeben hätte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 34, § 120 Rz. 39 f.). Zu alledem hat der Kläger nichts vorgetragen. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, es sei ihm keine Niederschrift über den Erörterungstermin zugesandt worden.

3. Dahingestellt bleiben kann, ob das FG zu Recht nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, weil der Kläger --wie das FG festgestellt hat-- keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, oder ob das FG --wie der Kläger vorträgt-- tatsächlich übersehen hat, dass der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich oder durch Antrag auf Ladung der beiden Zeugen beantragt hat.

Mit der Behauptung, das FG habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, rügt der Kläger als wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO a.F., dass er im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F.). Der Kläger hätte die entsprechende Verfahrensrüge im Wege der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. erheben müssen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34, und vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

Eine Umdeutung der von einem Steuerberater als Prozessbevollmächtigtem im Anschluss an eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision ist wegen der erheblichen Unterschiede der angeführten Verfahrensarten nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich (BFH-Beschlüsse vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910; vom 4. Oktober 1989 II R 96/89, BFH/NV 1990, 516). Es ist dem erkennenden Senat daher verwehrt, die Vorentscheidung unter dem Gesichtspunkt des § 116 Abs. 1 Nr 3 FGO a.F. zu überprüfen.



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