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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: XI B 69/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel, der einen Verstoß gegen das Gerichtsverfahrensrecht enthält, die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf der Verbindung der Verfahren zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer beruhen kann.

3. Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Zu der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (im Einzelnen vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2000 XI B 152/99, BFH/NV 2000, 1492, m.w.N.).

Im Streitfall haben die Kläger die bisher ergangene Rechtsprechung nicht dargelegt. Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass zur Postausgangskontrolle die Einrichtung eines Postausgangsbuchs notwendig ist; die Eintragungen müssen so genau sein, dass nachvollzogen werden kann, für wen, wann, welcher Vorgang das Büro verlassen hat (BFH-Beschluss vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248). Eine weitere Klärung ist insoweit nicht geboten.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.



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